Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs, d.h. die Aussichten einen GdB von mindestens 50 zu bekommen, lassen sich in seriöser Weise nur aufgrund Ihrer kurzen Angaben zu Ihren Erkrankungen nicht beurteilen.
Es ist leider in der Tat so, dass nach Heilungsbewährung bei einer Krebserkrankung in der Regel der GdB erheblich heruntergesetzt wird.
Allerdings ist bei der Bildung des Gesamt-GdB auf alle bestehenden Erkrankungen und Behinderungen abzustellen. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, wie sich die bestehenden Erkrankungen und Behinderungen gegenseitig beeinflussen beziehungsweise möglicherweise verstärken, obwohl sie für sich genommen lediglich einen geringeren GdB rechtfertigen würden. Die Beurteilungen durch die Behörden sind erfahrungsgemäß oft (auch bei vollständigen med. Unterlagen) fehlerhaft.
Allein die Tatsache, dass verständlicherweise die Wartezeit zwischen Entfernung und Befundung jedes Mal eine große Belastung für Sie ist, begründet allerdings noch keinen (höheren) GdB.
Sie sollten sich daher unbedingt die entsprechenden psychischen Belastungen und die daraus resultierenden Auswirkungen (häufig leiden Patienten mit solchen Problemen unter Depressionen, Schlaflosigkeit, Antriebslosigkeit usw.) von einem Arzt bescheinigen lassen.
Entscheidend ist hier, ob ärztlicherseits festgestellt werden kann, ob die psychische Belastung, die Sie nachvollziehbar schildern, Auswirkungen hat, denen eigener Krankheitswert beikommt.
Um aber Ihre eigentliche Frage zu beantworten: Ein Widerspruch „lohnt sich" in jedem Fall.
Sie haben schließlich nichts zu verlieren.
Das Widerspruchsverfahren und selbst ein eventuelles Klageverfahren vor dem Sozialgericht sind (einschließlich der Gutachten) völlig kostenfrei und schlechter als es jetzt ist, kann es nicht werden.
Häufig ist es leider so, dass erst im gerichtlichen Verfahren durch einen neutralen Gutachter der angemessene GdB festgestellt werden kann. Machen Sie sich also durchaus auf eine gewisse Verfahrensdauer gefasst; ich rate Ihnen aber dringend, ihre Rechte konsequent zu verfolgen . Es reicht zunächst aus (ein Widerspruch im Sozialrecht muss nicht begründet werden aus!), wenn Sie innerhalb der Frist (unbedingt beachten!) von einem Monat ab Zustellung des Bescheides bei der Ausgangsbehörde Widerspruch einlegen. Den Widerspruch können Sie ganz kurz und knapp begründen, wenn sie das tun wollen. Wie gesagt, Sie müssen das nicht. Lassen Sie sich von der Behörde (wird oft versucht) nicht bequatschen, einen angeblich aussichtslosen Widerspruch zurückzunehmen! Die Behörde muss innerhalb von 3 Monaten über Ihren Widerspruch entscheiden.
Wenn sie sich wegen des erforderlichen Schriftverkehrs oder psychisch der Angelegenheit nicht gewachsen fühlen, sollten Sie vor Ort einen Kollegen aufsuchen, der im Sozialrecht tätig ist und auch solide medizinische Kenntnisse hat.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen