Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
falls es einen Unterhaltstitel gibt (Gerichtsentscheidung, Jugendamtsurkunde, notariell beurkundeter Unterhaltstitel), so können Sie den Unterhalt nicht einfach reduzieren. Da Sie dann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen riskieren. Sie müssen den Unterhalt dann zeitnah abändern lassen. Entweder außergerichtlich durch Verzicht des Unterhaltsberechtigten nach einer entsprechenden Aufforderung oder durch eine gerichtliche Entscheidung. Ansonsten läuft der titulierte Unterhalt als Schulden auf. Ist der Unterhaltstitel eine Gerichtsentscheidung, so kann wegen § 238 FamFG auch keine rückwirkende Abänderung erfolgen. Sondern erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Abänderungsantrag rechtshängig wurde (Zustellung des Antrags an die Gegenseite). Oder ab dem Ersten des Folgemonats nach der Aufforderung an den Unterhaltsberechtigten (bzw. Unterhaltfordernden) Auskunft über Einkommen und Vermögen zwecks Unterhaltsberechnung zu erteilen. Maximal jedoch ein Jahr rückwirkend, wobei gezahlter Unterhalt meist trotzdem nicht zurückgefordert werden kann, weil er für den Lebensunterhalt verbraucht wurde.
Ihr Sohn ist volljährig, nicht verheiratet, befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und wohnt noch bei der Mutter. Damit ist er ein sog. privilegierter Volljähriger i. S. d. § 1603 Abs. 2 BGB, der im Rang (bei mehreren Unterhaltsberechtigten) Minderjährigen gleichgestellt ist. Für den Unterhalt haften Sie und die Kindesmutter anteilig nach ihren beiderseitigen Einkommensverhältnissen nach Vorwegabzug des Selbstbehalts. Maßgebend ist das bereinigte Netto-Einkommen, nicht notwendig identisch mit dem steuerrechtlich relevanten Einkommen. Das unterhaltsrelevante Netto-Einkommen müsste genau berechnet werden. Der Unterhaltsbedarf bei Volljährigen, die noch bei einem Elternteil wohnen, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ohne Höherstufung nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Sie schulden jedoch nicht mehr Unterhalt, als sich ergeben würde, wenn der Unterhalt getrennt nur nach ihrem eigenen Einkommen berechnet wurde. Das Kindergeld wird ab dem 18. Lebensjahr in voller Höhe vom Bedarf abgezogen und nicht nur hälftig wie bei Minderjährigen.
Ihren Anteil vom Unterhalt können Sie also nicht berechnen lassen, ohne die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter zu kennen. Sie sollten zunächst (noch bis zum Monatsende) Ihren Sohn nochmals nachweisbar mit Fristsetzung schriftlich auffordern, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die seiner Mutter zwecks Unterhaltsneuberechnung zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Auch sollten Sie die Kindesmutter parallel ebenfalls nachweisbar mit Fristsetzung schriftlich direkt zur Auskunft über Einkommen und Vermögen und Vorlage von Nachweisen auffordern. Wird das wieder ignoriert, müsste dann beim Familiengericht ein Antrag auf Auskunftserteilung gestellt werden.
Nach § 1611 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten schuldig gemacht hat. Dazu reicht das Verhalten Ihres Sohnes aber bei weitem nicht aus, um den Unterhalt deshalb zu reduzieren. Zumal die Vorschrift auf die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nicht anzuwenden ist und Ihr Sohn derzeit als privilegierter Volljähriger auch noch Minderjährigen gleichgestellt ist.
Eine Beistandschaft des Jugendamts endet mit der Volljährigkeit des Kindes, da dann kein Elternteil mehr sorgeberechtigt ist, §§ 1715, 1713 BGB. Das Jugendamt kann Volljährige bis 21 jedoch weiterhin in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen. Zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche kann der Volljährige das Jugendamt dann allenfalls zivilrechtlich bevollmächtigen (wobei auch fraglich ist, ob das Jugendamt dann überhaupt zu einer solchen zivilrechtlichen Vertretung befugt ist). Aber eine Beistandschaft im eigentlichen Sinne ist das dann nicht mehr.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
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