Sehr geehrte Ratsuchende,
durch die Adoption entstehen gegenseitige Unterhaltspflichten. Sowohl Ihnen als auch Ihrem Stiefvater steht das Erbrecht zu. Im Verhältniss zu Ihrem Stiefvater haben Sie dann die Stellung wie ein leibliches Kind.
Als Adoptivkind werden Sie nur mit Ihrem Stiefvater verwandt. Die Verwandschaft mit Ihren Schwestern und der Mutter bleiben bestehen. Sie werden nicht mit den Verwandten Ihres Stiefvaters verwandt. Das wäre nur im Fall der Volladoption möglich, die ausdrücklich beantragt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle