Sehr geehrte Fragestellerin,
es ist in der Tat ungewöhnlich, dass die Heiznebenkosten annähernd den Brennstoffkosten entsprechen sollen. Häufig sind die Heiznebenkosten deutlich geringer. Sie sollten bezüglich dieser Positionen Ihren Vermieter um Belegeinsicht bitten, um die Heiznebenkosten der Höhe nach überprüfen zu können.
Weiter sollten Sie Ihren Vermieter auffordern, Ihnen den für Sie nicht nachvollziehbaren Multiplikator 19,32 zu erläutern. Richtiger Multiplikator müsste bei dieser Position der bei Ihnen ermittelte Verbrauch sein; wie hoch dieser war, teilen Sie nicht mit.
Die Bildung einer Gesamtsumme von Brennstoffkosten und Heiznebenkosten, die dann zu 30% nach Wohnfläche und zu 70% nach Verbrauch umgelegt wird, ist nicht zu beanstanden. Es düfte sich rechnerisch kein anderes Ergebnis ergeben, wenn die Positionen getrennt im gleichen Verhältnis umgelegt werden.
Eine abschließende Beurteilung der Heizkostenabrechnung ist per Ferndiagnose nicht möglich; sollten sich die fraglichen Punkte nicht mit dem Vermieter klären lassen, empfehle ich, einen Anwalts als Rechtsbeistand zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Unser tatsächlicher Verbrauch war 1,83 MWH und der wird eben mit der Einheit von 118,6972029 berechnet und wir sollen für den Verbrauch 217,21 Euro zahlen.
Wegen den hohen Nebenkosten habe ich schon Einsicht verlangt. Wir haben hier eine Rohrbegleitheizung und die soll so viel Strom verbrauchen. Allein der Betriebsstrom, ohne die Heizung zu nutzen, beläuft sich auf über 1000 Euro jährlich. Ich finde das enorm.
Woher der Mulitplikator kommt wissen wir nicht. Normalerweise müsste doch da der Gesamtverbrauch von 29,414 MWH die Grundlage sein?
Wie sieht es aus. Muss ich jetzt zahlen oder kann ich erneut in Widerspruch gehen und die Frist ist für mich nicht bindend, so lang der Mulitplikator nicht geklärt ist? Mein Vermieter hat mich nämlich in einem Schreiben erwähnt, dass ein Widerspruch nicht zur Aufschiebung der Zahlung führen würde. Ist das korrekt?
Kann ich mir jetzt Ärger einhandeln, wenn ich erneut in Einspruch gehe?
Die Heizkostenabrechnung ist nur dann fällig, wenn Sie korrekt ist. Eine Nachzahlung aus einer unrichtigen Abrechnung kann der Vermieter nicht verlangen.
Wenn Sie nicht zahlen, kann es passieren, dass der Vermieter gegen Sie klagt und höhere Kosten entstehen. Dies können Sie vermeiden, indem Sie unter Vorbehalt zahlen und danach die Frage des Multiplikators klären.
Solange der Multiplikator noch nicht geklärt ist, kann ich Ihnen nicht zur Zahlung raten.
Mit freundlichen Grüßen