Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die betreffende Person mit einem Visum eingereist ist, welches 3 Monate gültig ist, so kann dieses Visum in der Regel nicht über seinen Geltungszeitraum von maximal 3 Monaten hinaus verlängert werden.
Eine Verlängerung bis zu einer Gültigkeit von maximal 6 Monaten ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, §§ 6 Abs. 3 S. 3
i.V.m. Abs. 1 S. 2 AufenthG.
Eine Verlängerung des Visums bis zu einer maximalen Gültigkeitsdauer von 6 Monaten ist nur möglich, wenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe die Verlängerung rechtfertigen.
Hierunter fallen z.B. gesundheitliche Gründe (Krankenhausaufenthalt, Reiseunfähigkeit), Todesfälle in der Familie, höhere Gewalt.
Liegen solche Gründe nicht vor, so ist die Person nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, wenn eine Eheschließung nicht stattgefunden hat.
Solange die Drittstaatsangehörige innerhalb der Geltungsdauer ihres Visums wieder aus dem Bundesgebiet ausreist, erwachsen weder Ihnen, noch der Damen hieraus Nachteile.
Wenn Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt entschließen, doch die Ehe miteinander einzugehen, können Sie erneut ein Heiratsvisum beantragen. Es müssen dann jedoch sämtliche für die Eheschließung erforderlichen Dokumente erneut beschafft, übersetzt und für den deutschen Rechtsverkehr legalisiert werden, da die ausländischen Dokumente um Zeitpunkt der Eheschließung nicht älter als 6 Monate sein dürfen. Insoweit kommt ein nicht unerheblicher (doppelter) Verwaltungs- und Kostenaufwand auf Sie zu, wenn Sie nicht während des gegenwärtigen Aufenthaltes Ihrer Partnerin in Deutschland heiraten.
Wenn durch die betreffende demnächst ein Touristenvisum beantragt werden soll, so bestehen in der Tat bessere Aussichten, dieses zu erhalten, wenn ein Voraufenthalt in der BRD mit legaler Ausreise nachgewiesen werden kann.
Im Rahmen der Erteilung eines Touristenvisums wird stets geprüft, ob der Antragsteller "rückkehrwillig" ist. Die generelle Vermutung deuscher Auslandsvertretungen, dass junge, job- und vermögenslose Antragsteller grundsätzlich nicht rückkehrwillig sind, können Sie hierdurch entkräften.
Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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