Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Gemeint ist das sog. Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Es berechtigt zu einem besuchsweisen Aufenthalt in den Schengen-Staaten von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Auf der Seite http://www.tunis.diplo.de/Vertretung/tunis/de/01.1_20Visa_20Informationen/Schengen__Visa.html werden die 5 erforderlichen Schritte und Unterlagen dargestellt. Ihr Freund müsste insbesondere den Nachweis erbringen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für den Aufenthalt in Deutschland und die Rückreise einschließlich einer Reisekrankenversicherung verfügt. Von Ihnen wird eine schriftliche Einladung benötigt werden.
2. Für die Erteilung eines Visums ist die Angabe seines Zwecks erforderlich. Für Einreisen zur Familienzusammenführung (Eheschließung) benötigt Ihr Freund ein sog. nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG
. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften (§§ 27 ff. AufenthG
). Die erforderlichen Unterlagen finden Sie hier: www.tunis.diplo.de/contentblob/3246658/Daten/3654981/FamZde2014.pdf. Beachten Sie, dass sich die Gebühr ab September auf 75 Euro erhöht.
3. Wird unter Geltung eines Schengen-Visums geheiratet und war dies schon vor der Einreise geplant, muss Ihr Freund grundsätzlich erst wieder ausreisen und mit dem "richtigen" D-Visum wieder einreisen.
4. Das Visum wird zum Zweck der Eheschließung erteilt. Deshalb müssen die Voraussetzungen der §§ 27 ff. AufenthG
vorliegen. Einschlägig ist § 30 AufenthG
, der einen Rechtsanspruch vermittelt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Wenn Sie jetzt schon den Heiratsentschluss gefasst haben, muss Ihr Freund das D-Visum beantragen mit diesem Zweck.
6. Ihr Freund muss das Niveau A 1 vorweisen. Dazu genügt jedes glaubhafte Dokument/Zertifikat.
7. Die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten berechtigt zur Erwerbstätigkeit. Da Hauptzweck des Aufenthalts die Eheschließung/Familienzusammenführung sein soll, wäre ein Visum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG
als ausgebildeter Mechatroniker der falsche Aufenthaltstitel. Ihrem Freund ist es nicht verwehrt, schon jetzt Arbeitsplatzangebote zu recherchieren.
8. D-Visum zur Eheschließung/Familienzusammenführung.
9. Mein Ratschlag: ehrlich bleiben und nach 8. verfahren!
10. Eine Heirat in Deutschland ist gemäß dem Vorstehenden möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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