Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Für die Einreise nach Deutschland benötigen (Nicht-EU) Ausländer stets neben einem Pass auch einen Aufenthaltstitel, § 4
Aufenthaltsgesetz. Ein solcher Aufenthaltstitel kann hierbei z.B. ein Visum oder eine weitergehendere Aufenthaltserlaubnis sein.
2.
Auch Ihre Lebensgefährtin ist daher darauf angewiesen, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Gemäß § 28 AufenthG
ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, um auf diesem Wege das gemeinsame Zusammenleben in Deutschland zu ermöglichen. (Familienzusammenführung).
Sofern Sie Ihre Lebensgefährtin daher in Russland ehelichen und diese Ehe hier anerkannt wird, ist Ihrer Lebensgefährtin grundsätzliche eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
3.
Problematisch ist allerdings, dass gemäß § 5 I Nr.1 AufenthG
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich voraussetzt, dass der Lebensunterhalt sichergestellt ist. Dies ist - wie Sie schildern - hier nicht der Fall. Allerdings "soll" im Falle der Familienzusammenführung eine Erlaubnis auch dann erteilt werden, wenn es Probleme bei der Sicherung des Lebensunterhaltes gibt. Dieses "soll" bedeutet, dass die Behörde einen gewissen Spielraum hat und beim Vorliegen bestimmter Gründe ein Aufenthaltsrecht Ihrer Lebensgefährtin verneinen könnte. Insgesamt gehe ich jedoch davon aus, dass nach einer Heirat Ihrer Lebensgefährtin die Einreise gestattet werden wird und Sie gemeinsam hier leben können.
Wichtig ist jedoch, dass Sie VOR der Einreise einen entsprechenden Antrag stellen.
3.
Abschließend würde ich Ihnen daher empfehlen, zunächst das Gespräch mit der Ausländerbehörde zu suchen. Diese können Ihnen noch einmal die genauen Voraussetzungen und den exakten Ablauf erläutern. Sollte sich sodann Schwierigkeiten auftun, so sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Die hierfür entstehenden Kosten wären wohl aufgrund Ihres EInkommens von der Staatskasse zu übernehmen. Hierfür müssten Sie einen Beratungshilfeschein beantragen.
4.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort auf der Grundlage Ihrer Schilderungen erfolgt ist. Eine umfassende, abschließende Prüfung setzt stets die Kenntnis des gesamten SAchverhaltes und etwaiger vorhandener Unterlagen voraus.
Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Dr. Seither - Rechtsanwaltskanzlei
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht