Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da hat man Sie in der Tat nicht ganz zutreffend beraten und in die falsche Richtung gelenkt, im Einzelnen:
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) schreibt in § 25, Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung, vor:
"(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben."
Hier hätte der Hinweis dahingehend kommen müssen, dass in der Tat die Sache nur mit einer Ausreise und Wiedereinreise und einem neuen nationalen Visum für den Ehegattennachzug gelöst werden kann. Dieses Visum kann nur im Ausland bei der Botschaft oder einem Konsulat der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden, vgl. http://m.santiago.diplo.de/Vertretung/santiago/de/01/Visabestimmungen/Visabestimmungen.html
Eine Wiedereinreise mit einem Schengenvisum ist nicht möglich, sondern es muss ein sogenanntes nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Das dient zum Ehegattennachzug und wenn Ihre Frau dann wieder in Deutschland angekommen ist, kann sie sofort eine Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungserlaubnis als Ehefrau eines deutschen Staatsbürger stellen.
Das war leider auch wegen der Heirat in Dänemark beziehungsweise trotz dessen nicht möglich, um in Deutschland zu bleiben.
Das Visum war dafür nicht geeignet, sondern zu einem anderen Zweck, nämlich dem Sprachaufenthalt erteilt worden. Nichtsdestotrotz war die Heirat möglich, aber einen längerfristigen beziehungsweise dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ist nur möglich, wenn man so vorgeht, wie ich beschrieben habe. Dieses hätte ihn der Sachbearbeiter der Ausländerbehörde so erklären müssen.
Insofern wird Ihnen leider nichts anderes übrig bleiben, als die Grenzübertrittsbescheinigung in Empfang zu nehmen, diese am Flughafen bei der Bundespolizei abzugeben, damit diese abgezeichnet wird, und diese sofort wieder bei der Botschaft in Chile vorzulegen.
Nach Ablauf des Visums ist Ihre Ehefrau sofort ausreisepflichtig. Deshalb sollten Sie unverzüglich dieses in die Wege leiten. Ausnahmen sind nur leider bei einer Risikoschwangerschaft, ernsthaften Erkrankungen, die die Reiseunfähigkeit bedeuten und anderen ganz gewichtigen Gründen möglich, die leider hier nicht in Betracht kommen.
Das hier allerdings ein Straftatbestand erfüllt wäre, sehe ich im Rahmen einer ersten Prüfung so aber nicht, das ist in aller Regel nur ein Bußgeld, also eine Ordnungswidrigkeit, wenn man nach Ablauf des Visums länger bleibt, vgl.
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […]
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, [das ist hier noch nicht gegeben] […]
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...]
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht."
[Diesen Vorsatz kann ich hier nicht erkennen ]."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen