Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre geplanten Buchbesprechungen können Sie ohne rechtliche Bedenken durchführen. Im Einzelnen möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1. Dürfen Sie Auszüge aus dem Klappentext wiedergeben? Sollte dies unter der Überschrift "Buchvorstellung/ Für Sie gelesen" geschehen?
Für die Besprechung und Erörterung eines Buches steht Ihnen nach dem Urheberrecht ein Zitatrecht zu. Geregelt ist dies in § 51 UhrG. Sie dürfen ausgewählte Bereiche eines Buches daher auszugsweise zitieren.
Die Wiedergabe des fremden Textes ist optisch eindeutig als Zitat und Fremdinhalt zu kennzeichnen. Erforderlich sind insofern Anführungsstriche oder eine andere textliche Hervorhebung (Bsp.: Kursivdruck auf farbigem Hintergrund).
Ihre eigenen Inhalte müssen wahrnehmbar vom Zitat unterscheidbar sein. Eine Überschrift oder Unterseite mit dem Titel „Buchvorstellung/Für Sie gelesen" ist zwar nicht notwendigerweise geboten, aber sehr hilfreich.
Hinsichtlich des Zitats sollten Sie unbedingt eine Quellenangabe machen. Dies ist nach § 63 UrhG
zwinged vorgeschrieben. Insbesondere sollten sie hierzu folgende Angaben machen:
– Autor,
– Verlag,
– Auflage und Erscheinungsjahr.
2. Erforderlichkeit eines Links zu weiteren Hinweisen?
Der von Ihnen genannte Hinweistext ist rechtlich nicht erforderlich. Ich nehme an, dass Sie den Hinweis vor allem als eine Art "Disclaimer" nutzen möchten, um die Haftung für mögliche Schäden infolge einer Selbstdiagnose auszuschließen.
Disclaimer dieser Art sind – wie immer – ohne rechtliche Relevanz. Ein entsprechender Hinweis ist rechtlich nicht geboten, natürlich aber auch nicht schädlich.
Falls Sie den Hinweis geben möchten, kann dies wahlweise mittels einer Verlinkung geschehen oder durch eine Angabe am Ende der Buchbesprechung.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
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