Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Heilpraktikerin/ UWG HWG auf der eigenen Webseite

| 6. Mai 2015 08:52 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Für die Rezension und Erörterung eines Buches besteht nach dem Urheberrecht ein Zitatrecht (§ 51 UhrG). Es ist also erlaubt, ausgewählte Bereiche eines Buches auszugsweise zitieren.

Ich bin Heilpraktikerin und möchte auf meiner Webseite neben meinen sonstigen Inhalten auch allgemein interessante Bücher zum Thema Gesundheit vorstellen. Unter der Überschrift ‚Buchvorstellung' soll ein Auszug aus dem Klappentext des Buches und meine Meinung zum Buch erscheinen.
In den Klappentexten der Büchern werden die dargelegten Ansichten, Theorien oder Erfolge zum Teil so geschildert, das sie gegen das UWG/ HWG verstoßen.

Frage 1. Darf ich das so zitieren?

Frage 2. Reicht es als Abgrenzung zu meinem persönlichen Auftritt auf der Webseite. Die Überschrift ‚Buchvorstellung/ Für Sie gelesen‘ zu verwenden?

Frage 3. Ist es notwendig/ sinnvoll einen Link einzubauen, der zu folgendem Hinweis führt und ist dieser Hinweis ausreichend?

Die hier kurz vorgestellten Bücher habe ich für Sie gelesen.
Ich fand die meisten Beiträge interessant und lesenswert, aber selbstverständlich lassen sich viele der Inhalte und Aussagen auch kontrovers besprechen und sind nicht für jeden Menschen, jede Lebenslage oder jeden Lebensabschnitt passend, zutreffend oder vorbehaltlos anwendbar.
Ich rate dringend von einer Selbstdiagnose, Selbsttherapie oder Selbstmedikation ab, denn diese können Risiken bergen, so anschaulich und eindringlich die Themen in den Büchern auch dargelegt sind. Bei gesundheitlichen Themen ersetzen die Bücher und die dort ausgesprochenen Empfehlungen nicht den Besuch bei oder die Untersuchung oder Behandlung durch einen Therapeuten.

6. Mai 2015 | 09:48

Antwort

von


(81)
Beethovenstraße 2
60325 Frankfurt
Tel: 069-348742380
Web: https://kanzlei-franz.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre geplanten Buchbesprechungen können Sie ohne rechtliche Bedenken durchführen. Im Einzelnen möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:


1. Dürfen Sie Auszüge aus dem Klappentext wiedergeben? Sollte dies unter der Überschrift "Buchvorstellung/ Für Sie gelesen" geschehen?

Für die Besprechung und Erörterung eines Buches steht Ihnen nach dem Urheberrecht ein Zitatrecht zu. Geregelt ist dies in § 51 UhrG. Sie dürfen ausgewählte Bereiche eines Buches daher auszugsweise zitieren.

Die Wiedergabe des fremden Textes ist optisch eindeutig als Zitat und Fremdinhalt zu kennzeichnen. Erforderlich sind insofern Anführungsstriche oder eine andere textliche Hervorhebung (Bsp.: Kursivdruck auf farbigem Hintergrund).

Ihre eigenen Inhalte müssen wahrnehmbar vom Zitat unterscheidbar sein. Eine Überschrift oder Unterseite mit dem Titel „Buchvorstellung/Für Sie gelesen" ist zwar nicht notwendigerweise geboten, aber sehr hilfreich.

Hinsichtlich des Zitats sollten Sie unbedingt eine Quellenangabe machen. Dies ist nach § 63 UrhG zwinged vorgeschrieben. Insbesondere sollten sie hierzu folgende Angaben machen:

– Autor,
– Verlag,
– Auflage und Erscheinungsjahr.


2. Erforderlichkeit eines Links zu weiteren Hinweisen?

Der von Ihnen genannte Hinweistext ist rechtlich nicht erforderlich. Ich nehme an, dass Sie den Hinweis vor allem als eine Art "Disclaimer" nutzen möchten, um die Haftung für mögliche Schäden infolge einer Selbstdiagnose auszuschließen.

Disclaimer dieser Art sind – wie immer – ohne rechtliche Relevanz. Ein entsprechender Hinweis ist rechtlich nicht geboten, natürlich aber auch nicht schädlich.

Falls Sie den Hinweis geben möchten, kann dies wahlweise mittels einer Verlinkung geschehen oder durch eine Angabe am Ende der Buchbesprechung.


Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 6. Mai 2015 | 11:15

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Danke

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Christian D. Franz »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. Mai 2015
5/5,0

Danke


ANTWORT VON

(81)

Beethovenstraße 2
60325 Frankfurt
Tel: 069-348742380
Web: https://kanzlei-franz.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht