Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Tatbestand der Hehlerei liegt nach § 259 StGB
vor, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern
Ihre Tochter müsste als Hehler lediglich wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass eine Vortat - wie in Absatz 1 des § 259 StGB
festgelegt - begangen wurde.
Nach Ihrem Sachvortrag liegen diese subjektiven Voraussetzungen gerade nicht vor.
Ihre Tochter war vielmehr gutgläubig und hat erst später erfahren, dass der Gelddbetrag aus einer Straftat stammt. Hinsichtlich des Gelderwerbs liegt insoweit in strafrechtlicher Hinsicht ein unbeachtlicher nachträglicher Vorsatz vor.
Eine Strafbarkeit ist mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit nicht zu begründen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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