Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt beanworten möchte:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann befindet sich die Sache noch im ERmittlungsverfahren, und nicht bereits im Gerichtsverfahren. Grundsätzlich brauchen Sie der Vorladung zur Zeugenvernehmung vor der Polizei nicht Folge zu leisten. Einer Vorladung zur Zeugenvernehmung vor einem Staatsanwalt jedoch sehr wohl!!!! WEiterhin haben Sie das Recht gem. § 55 StPO
die Aussage zu verweigern, wenn Sie sich hierdurch der VErfolgung einer Straftat selbst aussetzen würden (z. B. wegen Hehlerei) - hierauf sind Sie hinzuweisen und entsprechend zu belehren. Die Aussageverweigerung wäre aus meiner Sicht unter Berücksichtigung des Sachverhalts der für Sie sicherste WEg, um keinen weiteren Ärger zu bekommen. Zu klären wäre allerdings, wie die aussage, die Sie bereits vor einem Polizeibeamten gemacht haben, zu werten ist und ob diese eventuell in einem Verfahren gegen Sie verwertbar ist. Das kann ich jedoch, ohne Akteneinsciht genommen zu haben, nicht beurteilen und möchte auch keine nur wage Vermutung abgeben.
Allerdings halte ich eine Strafbarkeit wegen Hehlerei für eher unwhrscheinlich. Voraussetzung hierzu wäre zunächst, dass das Fahrrad gestohlen worden wäre. Das ist offenbar nicht der Fall oder noch unklar. WEiterhin müsste Ihnen eine Absicht, sich durch den Ankauf des Fahrrads, zu bereichern, nachgeweisen werden. Dies ist ausgeschlossen, wenn Sie deutlich zu verstehen geben, dass Ihre einzige Absicht es war, das Fahrrad sicherzustellen um es dann der Polizei zu übergeben. Dann müssen Sie sich jedoch etwas gutes einfallen lassen, warum Sie nicht sofort zur Polizei gegangen sind. Und erwähnen Sie auf keinen Fall, dass Sie das Fahrrad kurzzeitig selbst genutzt haben. Dies könnte bezüglich der Behauptung "Sicherstellung des Fahrrads" unglaubhaft ankommen.
Um jedoch den wirklich besten WEg für Sie zu finden, empfehle ich Ihnen, einen Anwalt vor Ort mit der Angelegenheit zu beauftragen. DEr wird dann Akteneinsicht nehmen und mit Ihnen das Für und Wider einer Zeugenaussage besprechen. WEnn Sie einen Rechtsanwalt mit dieser Sache beauftragen wollen, dann erklären Sie der Polizei, dass Sie den Vernehmungstermin zunächst nicht wahrnehmen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 09.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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