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Heckenrückschnitt durch Nachbarn

2. April 2010 17:03 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige einen Rat, wie ich weiter vorgehen kann in folgendem Fall:

Unserer Nachbarin gefällt unsere Hecke nicht, die seit über 20 Jahren die natürliche und einzige Grundstücksabtrennung ist. Insbesondere schützt sie uns vor neugierigen Blicken, wenn wir uns im Pool, auf der Terrasse oder im Wohnzimmer aufhalten.

Folgender Ablauf:

• Sie hat uns aufgefordert, die Hecke weiter zurück zu schneiden, nachdem ich im letzten Spätsommer den regelmäßigen Heckenschnitt durchgeführt hatte, ansonsten würde sie es auf unsere Kosten veranlassen.
• Ich habe ihr geantwortet und ihr zugestanden, dass sie meinen Rückschnitt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nachbessern dürfe, allerdings auf ihre Kosten und ohne die Hecke in ihrem Bestand zu gefährden.
• Am 24.10.2009 hat sie dann die Hecke radikal bis zu den Stämmen zurückschneiden lassen.
• An einer Ecke meines Grundstücks fehlte danach der Grenzstein, den ich mir beim Kauf des Hauses vom Voreigentümer habe zeigen lassen. Der wies mich darauf hin, dass die Hecke in ca. 1 m Abstand von der Grenze gepflanzt wurde.
• Demnach hätte sie die Hecke maximal einen halben Meter über die Grenze zurückschneiden dürfen – der Grenzabstand soll gleich der Hälfte von (Heckenhöhe minus 1,8m), also (2,8 -1,8)/2 = 0,5m betragen.
• Ich habe Sie danach bereits zweimal mit Fristsetzung aufgefordert,

1. den exakten Grenzverlauf durch Vermessung und Wiederherstellen des Grenzsteins zu rekonstruieren (Landesvermessungsamt),
2. eine neue Grundstücksabgrenzung herzustellen, die insbesondere Kinder vom Betreten unseres Grundstücks abhält ( z.B. Maschendrahtzaun auf der Grundstücksgrenze).
3. die Hecke soweit wider herzustellen, dass sie ihre übrigen Aufgaben wieder wahrnehmen kann (z.B. Sichtschutz durch Neubepflanzung der von Ihnen geschnittenen Löcher),

Sie hat alles ignoriert und mich davor gewarnt, ihr Grundstück zu betreten, da sie der Meinung ist, die Hecke stehe auf der Grenze.

Ich kann Ihnen den gesamten Schriftverkehr, Fotos und einen Lageplan der Grundstücke zur Verfügung stellen.

Ich bin der Meinung, dass hier eine Gesetzeswidrigkeit vorliegt, so dass Sie schadenersatzpflichtig wird. Außerdem kann ich nicht dulden, dass sie mit Ihrer Maßnahme ihr Grundstück zu meinen Lasten vergrößert.

Ich möchte nun wissen, was ich rechtlich von ihr verlangen kann und was ich selbst unternehmen kann, um wieder einen Sichtschutz und Begrenzung gegen Zutritt herzustellen.


Mit freundlichen Grüßen

Heinrich W. Heep
Dipl.-Math.

Sehr geehrter Fragesteller,

Da der genaue Grenzverlauf offenbar streitig ist, müsste dieser zunächst geklärt werden. Der fehlende Grenzstein stellt einen Abmarkungsmangel dar, der auf Antrag vom zuständigen Vermessungsamt behoben werden muss (§ 3 Vermessungsgesetz Baden-Württemberg). Sofern für die Antragstellung Kosten entstehen, sind diese von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen (§ 919 Abs. 3 BGB ). Die Nachbarin muss die Kosten alleine tragen, wenn sie das Abhandenkommen des Grenzsteins in irgendeiner Weise zu vertreten hat. Dies müssten Sie allerdings beweisen können.

Nachdem der Grenzverlauf geklärt ist, müsste die Einfriedung geregelt werden. Ein Zaun kann auf die Grenze gesetzt werden. Über Art, Höhe und Kosten müssten Sie sich mit der Nachbarin verständigen. Ansonsten können Sie (vorbehaltlich besonderer Regelungen im Bebauungsplan) auch einen Zaun auf Ihr Grundstück setzen, wobei dann die Vorgaben von § 11 Nachbarrechtsgesetz (NRG) zu beachten wären: Ein Drahtzaun kann weniger als 0,5 m von der Grenze entfernt errichtet werden. Er muss allerdings so eingerichtet sein, dass Ausbesserungen von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich sind (§ 11 Abs. 2 NRG).

Wenn sich herausstellt, dass die Hecke sich auf Ihrem Grundstück befunden hat, dann kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die Nachbarin in Betracht. Das eigenmächtige Abschneiden der Hecke stellte in dem Fall eine unerlaubte Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB dar. Falls die Hecke auf der Grenze stand, kann es sich um eine sog. gemeinsame Grenzanlage gehandelt haben. Diese darf nicht von einer Partei beseitigt werden (§ 922 Satz 3 BGB ). Sofern die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen, kann der zu ersetzende Schaden in den Kosten für die Anpflanzung einer neuen Hecke bestehen. Bevor ein Anspruch geltend gemacht wird, müssten die Voraussetzungen dann allerdings nochmals genauer geprüft werden. Damit sollten Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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