Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
§ 910 BGB
regelt hinsichtlich eines Überhangs auf das eigene Grundstück:
§ 910 BGB
- Überhang
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Dagegen können Sie aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs eine Entfernung der Hecke nicht mehr verlangen, da nach Ihrer Schilderung die Anpflanzung bereits vor 9 Jahren erfolgt ist.
Denn § 43 NachbarrG-Hessen regelt:
§ 43 NachbarrG-Hessen - Ausschluß des Beseitigungsanspruchs und Ersatzanpflanzungen
(1) Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die geringere als die in den §§ 38 bis 42 vorgeschriebenen Abstände einhalten, ist ausgeschlossen,
1. wenn die Anpflanzungen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind und ihre Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder
2. wenn der Nachbar nicht binnen fünf Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat; diese Frist beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Werden für die in Abs. 1 genannten Anpflanzungen Ersatzanpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 38 bis 42. Werden aber in geschlossenen Obstanlagen einzelne Obstbäume nachgepflanzt, so bleibt der Abstand der anderen Obstbäume maßgebend.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net
Diese Antwort ist vom 19.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Sie gehen bei Ihrer Antwort auf die Beseitigung der Anpflanzung bzw. Hecke ein. Dies war aber nicht Gegenstand unserer Frage. Uns geht es vorrangig um die Möglichkeit des Rückschnittes der Hecke. Dieses ist in § 39 NachbarrG-Hessen geregelt. Da die Hecke jedoch noch nicht einmal 0,25m Abstand zur Grenze aufweist, bitte ich hierzu noch einmal um Ihre Stellungnahme. Gemäß Broschüre Nachbarrecht vom Hessischen Ministerium der Justiz mit Stand vom April 2003 wird hierzu zu folgendes auf Seite 8 hinzugefügt:
Hinsichtlich lebender Hecken kann statt völliger Beseitigung auch deren Rückschnitt verlangt werden, wobei die Verjährungsfrist (bezugnehmend auf § 195 und 199 BGB) jeweils neu zu laufen beginnt, sobald eine Hecke die unten genannten Höhen überschreitet:
Hecke über 2m Höhe 0,75m Abstand
Hecke mit bis zu 2m Höhe 0,50m Abstand
Hecke mit bis zu 1,20m Höhe 0,25m Abstand
Die Hecke hat zum Zeitpunkt unseres Kaufes in 2004 nicht die Höhe von 2m erreicht.
Meine Frage: Kann ich daher den Rückschnitt auf
1,20m verlangen ?
Für Ihre weiteren Bemühungen bedanke ich mich im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach meinem Verständnis hat die Frage nach „Rückschnitt auf welche Höhe, Zurücksetzen, Duldung der Grenzüberschreitung, Bestandsschutz, Verjährung“ in Verbindung mit Ihren Ausführungen auch ein vollständiges Beseitigen sowie ein Abschneiden des Übergangs zum Inhalt. Gerne gehe ich aber auch noch einmal explizit auf die Frage ein, ob auch ein Zurückschneiden auf 1,20m verlangt werden kann.
Dies ist weder im BGB noch im Hessischen Nachbarrechtsgesetz ausdrücklich geregelt. Den Hinweis auf das Info-Blatt habe ich zur Kenntnis genommen, allerdings kann ich dort weder eine entsprechende Norm noch einen Hinweis auf instanzgerichtliche Urteile entnehmen, die ich im Rahmen dieses Forums überprüfen könnte. Ich rate Ihnen daher, sich konkret an einen Anwalt vor Ort zu wenden, der die instanzgerichtliche Rechtssprechung vor Ort nachprüfen kann, bzw. Kontakt mit dem Schiedsamt vor Ort aufzunehmen.
Insbesondere regelt § 39 NachbarrG-Hessen nach der Überschrift den „Grenzabstand“ und nicht die zulässige „Höhe“ der Hecke. Nach § 43 NachbarrG-Hessen ist für die Beseitigung eine Verjährungsfrist geregelt, die mit Anpflanzung zu laufen beginnt.
Der Hinweis aus dem Info-Blatt kann sich daher nur darauf beziehen, dass sich aus dem allgemeinen nachbarschaftlichen Gemeinschafts- und Rücksichtsverhältnis nach § 242 BGB
bzw. aus allgemeiner Störerhaftung nach § 1004 BGB
ein Anspruch auf ein Zurückschneiden auf die in § 39 genannten Höhen ergibt, falls die Fristen für die Beseitigung verstrichen sind. Dies wäre eine Lösung über einen möglichen geringeren Eingriff, als einer Beseitigung.
Dies ist jedoch eine Frage der Auslegung und nicht explizit in den zitierten gesetzlichen Vorschriften geregelt.
Da für diesen Anspruch ebenfalls Verjährungsfristen laufen, hätten Sie im Falle des Bestreitens nachzuweisen, welche Anpflanzungen 2004 bereits die zulässige Höhe überschritten hatten und welche nicht. Bei einem geschilderten Grenzabstand von 0,25m wäre dies, die o.g. Auslegung der Vorschriften unterstellt, eine Höhe von 1,20m.
Da Sie schildern, dass die Hecke 2004 „stellenweise noch unter 2m“ war, haben Sie meines Erachtens nach Ihren Schilderungen kein Recht, ein Zurückschneiden auf 1,20m zu verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
www.ra-freisler.de