Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Für Gewohnheitsrecht ist hier (wie meistens) keine Notwendigkeit gegeben. Allein maßgebend sind die derzeitigen gesetzlichen Regelungen, die- wie sich nachfolgend ergibt- die notwendigen Regelungen enthalten.
Die Vereinbarung ist auch nicht bindend, sie war offenbar nicht schriftlich und vor allem war wohl nicht bestimmt, dass sie auch für einen Rechtsnachfolger gelten soll.
Es ergibt sich also folgendes aus dem Gesetz:
Nach §§ 15,16 Hessisches Nachbarrechtsgesetz muss eine Einfriedung ortsüblich sein, wobei das Gesetz von einem 1,20 m hohen verzinkten Maschendrahtzaun ausgeht. Außer, wenn in Ihrer gesamten Umgebung alle Hecken als Einfriedung hätten, könnte man von einer Einfriedung ausgehen. Das würde auch gelten, wenn Ortsrecht oder ein B-Plan hier eine Hecke als Einfriedung zulassen würde.
Daher könnte man überlegen, ob die Grenzabstände für die Hecke nach §§ 38,39 Hessisches Nachbarrechtsgesetz eingehalten werden müssen. Hier ist zwar der Anspruch auf eine Beseitigung nach § 43 Hessisches Nachbarrechtsgesetz verjährt. Allerdings besteht ein Anspruch auf einen Rückschnitt auf eine zur Einhaltung des Grenzabstands erforderliche Höhe nach § 43 II Hess. Nachbarrechtsgesetz.
Dann gilt zusätzlich § 39 Hess. Nachbarrechtsgesetz
"Grenzabstände für lebende Hecken
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 40 – folgende Abstände einzuhalten: 1. mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m, 2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m, 3. mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m."
Im Ergebnis müssten Sie - wohl je nach Ergebnis der Messung- auf 1,20 m zurückschneiden, wenn Sie auf Ihrem Grundstück ist.
Auf dem Nachbargrundstück dürfen Sie nicht selbst tätig werden. Entfernen ginge natürlich auch, aber dann muss neu eingefriedet werden.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin