Sehr geehrter Fragesteller,
um Ihre Fragen beantworten zu können, benötige ich die Angabe Ihres Bundeslandes, da das Nachbarschaftsrecht in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist.
Leider haben sie keinen Ort angegeben und ich kann die benötigten Daten nicht anderweitig von Ihnen abfragen.
Bitte geben Sie mir also Ihr Bundesland im Rahmen der Nachfragefunktion an.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rückfrage vom Fragesteller
11.08.2014 | 18:15
Danke für die Nachfrage. Wir wohnen in 50171 Kerpen / Nordrhein-Westfalen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.08.2014 | 19:00
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"dass wir den Abstand zur Grundstücksgrenze nicht einhalten (wie soll das bei Reihenhaussiedlungen gehen?"
Grundsätzlich ist nach § 42 Nachbarrechtsgesetz NRW (NRG NW) bei Hecken bis zu 2 m Höhe ein Abstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten
Das geht natürlich nur dann, wenn die Hecke sich nicht auf der Grundstücksgrenze befindet.
Steht die Hecke wie bei Ihnen bereits direkt auf der Grundstücksgrenze, so kann - wie Sie richtig feststellen - naturgemäß kein Abstand zur Grundstücksgrenze mehr eingehalten werden.
Frage 2:
"In wieweit müssen wir unserer Nachbarin entgegenkommen?"
Nach Ihrer Schilderung überhaupt nicht, da ihre Hecke nicht über 2 m hoch ist.
Zur Höhe trifft das NRG nämlich keine Aussage.
Frage 3:
"Gibt es auch so etwas wie ein Gewohnheitsrecht?".
Das gibt es im Nachbarschaftsrecht auch, würde Sie hier aber nicht weiterführen.
Für Sie viel besser ist, dass es in NRW § 47 NRG gibt. Dieser lautet:
"Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der in den §§ 40 bis 44 und 46 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung."
Dies bedeutet, dass wenn die Hecke seit mehr als 6 Jahren besteht, kann Ihr Nachbar überhaupt keine Beseitigungsrechte gegen Sie geltend machen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gerne auch für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild, um meine Kontaktdaten einsehen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-