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Hecke steht wuchstechnisch auf unserem Grund in München

18. November 2010 16:09 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir kaufen vor 11 Jahren ein Reihenmittelhaus in München.
Um den Vorgarten herum befindet sich schon immer eine Hecke mit über 2 Meter Höhe. Ebenso bei beiden Nachbarn. Nur die Hecke , welche uns vom Nachbarn zur Linken trennt wird immer wieder auf eine Höhe von 1,50 vom Nachbarn gekürzt. Diese Hecke befindet sich auf unserem Grund (ein Teil der Äste ufert zum besagten Nachbarn aus). Wir hätten die Hecke gerne überall einheitlich - doch seit 10 Jahren schneidet der Nachbar trotz unseres ausdrücklichen Wunsches- die Hecke wachsen zu lassen- diese Hecke wieder kurz.
Als wir ihn darauf ansprachen entgegnete er nur daß seine Frau dies so wünsche und das die Hecke mit unserem Vor-Vor Eigentümer gemeinsam erworben wurde. (Der Nachbar muss doch damit rechnen das ein Haus auch wieder veräußert wird und neue Nachbarn auch andere Ansprüche und Wünsche haben. Wir haben nun ein Rankgitter über der Hecke angebracht doch leider schneidet der Nachbar mit dem Schwert seiner Heckenschere wieder hindurch., Bis auf einen kleinen "Kranz" am äußersten Ende wurde alles wieder abgeschnitgtten. Das wurde auch mit einem Foto dokumentiert.Im Guten scheint bei diesen Nachbarn leider nichts erreichbar zu sein. Wie gehen wir rechtlich vor???
PS: Auf unserer Grundstücksseite im Vorgarten wurde vom Vorgänger ein Marmomosaikboden verlegt. Passend dazu für die besagte Hecke ein Trog welcher 30 cm breit in unseren Vorgarten hineinragt und ca. 40 cm hoch ist. Die Seite zum Nachbarn ist offen.

Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

Soweit sich die Hecke auf Ihrem Grundstück befindet und damit in Ihrem Eigentum steht und der Nachbar zu Zeiten des Vor-Vor-Erwerbers keine Grunddienstbarkeit erworben hat (was im Grundbuch vermerkt sein müsste) haben Sie gegen Ihren Nachbarn einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB .

Als Eigentümer können Sie nämlich grundsätzlich mit Ihrem Eigentum nach Belieben verfahren und soweit Sie hierdurch nicht gegenläufige Interessen in einem rechtlich anerkanntem Maße beeinträchtigen, steht es Ihnen daher frei, die Hecke entsprechend Ihrem Wunsch wachsen zu lassen.

Zwar kann sich durchaus aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis oder aus öffentlichen Bauvorschriften eine Pflicht zum Stutzen der Hecke ergeben, dies jedoch nur auf ein sog. angemessenes Maß. Da Sie jedoch schildern, dass die anderen Seiten der Hecke bisher ohne Beanstandungen blieben, ist davon auszugehen, dass sich diese Höhe noch in einem ortsüblichen Rahmen hält.

Soweit die Hecke zumindest in Ihrem Miteigentum steht, ist jedenfalls festzuhalten, dass der Nachbar selbstverständlich nicht selbst zur Heckenschere greifen darf, sondern grundsätzlich gerichtlich klären lassen müsste.

Insoweit können Sie den Ihnen zustehenden Unterlassungsanspruch auch gerichtlich geltend machen und ggf. sogar Schadensersatz wegen der Eigentumsverletzung geltend machen!

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.

Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.

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