Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Soweit sich die Hecke auf Ihrem Grundstück befindet und damit in Ihrem Eigentum steht und der Nachbar zu Zeiten des Vor-Vor-Erwerbers keine Grunddienstbarkeit erworben hat (was im Grundbuch vermerkt sein müsste) haben Sie gegen Ihren Nachbarn einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
.
Als Eigentümer können Sie nämlich grundsätzlich mit Ihrem Eigentum nach Belieben verfahren und soweit Sie hierdurch nicht gegenläufige Interessen in einem rechtlich anerkanntem Maße beeinträchtigen, steht es Ihnen daher frei, die Hecke entsprechend Ihrem Wunsch wachsen zu lassen.
Zwar kann sich durchaus aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis oder aus öffentlichen Bauvorschriften eine Pflicht zum Stutzen der Hecke ergeben, dies jedoch nur auf ein sog. angemessenes Maß. Da Sie jedoch schildern, dass die anderen Seiten der Hecke bisher ohne Beanstandungen blieben, ist davon auszugehen, dass sich diese Höhe noch in einem ortsüblichen Rahmen hält.
Soweit die Hecke zumindest in Ihrem Miteigentum steht, ist jedenfalls festzuhalten, dass der Nachbar selbstverständlich nicht selbst zur Heckenschere greifen darf, sondern grundsätzlich gerichtlich klären lassen müsste.
Insoweit können Sie den Ihnen zustehenden Unterlassungsanspruch auch gerichtlich geltend machen und ggf. sogar Schadensersatz wegen der Eigentumsverletzung geltend machen!
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
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