Sehr geehrte Ratsuchende,
von einem derzeitigen Umbau kann man nur abraten, da es eben an der förmlichen Voraussetzung der Zustimmung fehlt, so dass dann im Falle einer Rückbauforderung Sie unweigerlich das Verfahren verlieren würden. Dabei wird allein auf den abweisenden Beschluss abgestellt werden und dieser steht nun einmal im Raum.
Sie hätten allenfalls die Möglichkeit, gegen diesen abweisenden Beschluss gerichtlich vorzugehen, wobei dieses allerdings nch § 46 WEG
innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden muss. Dabei müssen Sie beachten, dass die Beschlussfassung bereits in der Eigentümerversammlung gefasst worden ist, es also auf diesen Termin - und nicht etwa die Zustellung des schriftlichen Protokolles - ankommt.
Die bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG
wäre dann zu genehmigen, wenn dadurch das optische Erscheinungsbild des Hauses nur so unwesentlich beeinträchtigt wird, dass es in seiner Gesamtheit nicht verändert und die Miteigentümer nicht unbillig benachteiligt werden.
Dieses, und nicht etwa die "Gleichberechtigung" sind die wesentliche Punkte, die nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung in Ihrem Sinne zu bejahen sein dürften, was aber immer eine Einzelfallentscheidung ist. Denn wenn die Senkrechte nach Innen gezogen wird, wird weder das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändert, noch ein Miteigentümer unbillig benachteiligt.
Daher sollten Sie, sofern die Frist noch gewahrt werden kann, die gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Obsiegen Sie, kann der Umbau vorgenommen werden; ansosnten bleibt es beim derzeitigen Ist-.Zustand, wobei Sie dann auch bei einem Fensteraustausch gleiche Fenster einbauen müssten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort. Verstehe ich es richtig, daß der Bschluß die Regelungen des § 22 außer Kraft setzt? Denn wenn ich das richtig verstehe, wäre mein Umbau ja nicht genehmigungspflichtig.
Die Frist, Einspruch gegen den Beschluß einzulegen, ist leider schon verstrichen.
MfG
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Beschluss ist leider bindend und auch - da die Fristen nicht mehr eingehalten werden können - wirksam, so dass Sie sich derzeit leider daran halten müssen. Da es diese Beschlussfassung gibt, können Sie sich auch nicht auf eine zustimmungsfreie Maßnahme berufen. Diese Möglichkeit wurde hier leider "verbaut".
Hier besteht allenfalls noch die Möglichkeit, auf der nächsten Eigentümerversammlung einen erneuten Antrag zu stellen und dann bei Ablehnung fristgemäß die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Nur so kann dann dieser Beschluss ausgehebelt werden, so dass Sie leider bis zur nächsten Eigentümerversammlung warten müssten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle