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Hebt neuer Beschluß einen alten auf?

| 24. August 2010 10:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:00

Guten Morgen,

folgendes Problem stellt sich mir: vor 10 Jahren wurde von der Eigentümergemeinschaft einstimmig beschlossen, daß mir genehmigt wird, einen Dachbalkon zu errichten unter der Auflage, daß die eingebauten Fenster dann in meinen Verantwortlichkeitsbereich fallen und auch alle anfallenden Schäden durch mich zu tragen sind. Seinerzeit wurde ein Velux-Dachbalkon errichtet.
In den letzten zwei Jahren wurde durch die Eigentümergemeinschaft die Errichtung einer weiteren großen Dachterrasse sowie der Anbau eines einzelnen Balkons mit Ständerwerk im Erdgeschoß bei zwei anderen Miteigentümern genehmigt.

Nunmehr würde ich meinen eigenen Balkon gerne durch den Austausch der schrägen Velux-Dachbalkon-Fenster gegen ein senkrechtes Fensterelement vergrößern. Die Fläche ginge nach innen von meiner Wohnfläche ab, äußerlich bliebe der Balkon relativ unverändert. Dummerweise habe ich die Eigentümergemeinschaft um Genehmigung gebeten. Von 1000 Miteigentumsanteilen haben 450 dafür gestimmt, 150 dagegen, 150 haben sich enthalten, der Rest war nicht anwesend.

Frage: habe ich noch eine Chance, den Balkon dennoch umzubauen, oder hebt dieser neue Beschluß nunmehr den alten auf. Hätte ich eine Chance, auf quasi Gleichberechtigung zu klagen, da ja die anderen Baumaßnahmen auch genehmigt wurden und diese weit auffälliger sind, als es die meine wäre?

Eine weitere Frage wäre, wie groß mein Risiko wäre, daß ich für den Fall, daß ich verklagt würde, zum Rückbau des Balkons verurteilt würde, wenn ich nun entgegen des jetzigen Beschlusses den Fensteraustausch trotzdem vornehmen würde. Es könnte ja auch sein, daß die aktuellen Fenster kaputt sind und ausgetauscht werden müssen. Wäre ich in dem Fall verpflichtet, die gleichen Fenster wieder einzubauen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

24. August 2010 | 10:44

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,


von einem derzeitigen Umbau kann man nur abraten, da es eben an der förmlichen Voraussetzung der Zustimmung fehlt, so dass dann im Falle einer Rückbauforderung Sie unweigerlich das Verfahren verlieren würden. Dabei wird allein auf den abweisenden Beschluss abgestellt werden und dieser steht nun einmal im Raum.


Sie hätten allenfalls die Möglichkeit, gegen diesen abweisenden Beschluss gerichtlich vorzugehen, wobei dieses allerdings nch § 46 WEG innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden muss. Dabei müssen Sie beachten, dass die Beschlussfassung bereits in der Eigentümerversammlung gefasst worden ist, es also auf diesen Termin - und nicht etwa die Zustellung des schriftlichen Protokolles - ankommt.


Die bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG wäre dann zu genehmigen, wenn dadurch das optische Erscheinungsbild des Hauses nur so unwesentlich beeinträchtigt wird, dass es in seiner Gesamtheit nicht verändert und die Miteigentümer nicht unbillig benachteiligt werden.

Dieses, und nicht etwa die "Gleichberechtigung" sind die wesentliche Punkte, die nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung in Ihrem Sinne zu bejahen sein dürften, was aber immer eine Einzelfallentscheidung ist. Denn wenn die Senkrechte nach Innen gezogen wird, wird weder das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändert, noch ein Miteigentümer unbillig benachteiligt.


Daher sollten Sie, sofern die Frist noch gewahrt werden kann, die gerichtliche Entscheidung herbeiführen.

Obsiegen Sie, kann der Umbau vorgenommen werden; ansosnten bleibt es beim derzeitigen Ist-.Zustand, wobei Sie dann auch bei einem Fensteraustausch gleiche Fenster einbauen müssten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle





Rückfrage vom Fragesteller 24. August 2010 | 10:52

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort. Verstehe ich es richtig, daß der Bschluß die Regelungen des § 22 außer Kraft setzt? Denn wenn ich das richtig verstehe, wäre mein Umbau ja nicht genehmigungspflichtig.

Die Frist, Einspruch gegen den Beschluß einzulegen, ist leider schon verstrichen.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2010 | 11:00

Sehr geehrte Ratsuchende,


der Beschluss ist leider bindend und auch - da die Fristen nicht mehr eingehalten werden können - wirksam, so dass Sie sich derzeit leider daran halten müssen. Da es diese Beschlussfassung gibt, können Sie sich auch nicht auf eine zustimmungsfreie Maßnahme berufen. Diese Möglichkeit wurde hier leider "verbaut".

Hier besteht allenfalls noch die Möglichkeit, auf der nächsten Eigentümerversammlung einen erneuten Antrag zu stellen und dann bei Ablehnung fristgemäß die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Nur so kann dann dieser Beschluss ausgehebelt werden, so dass Sie leider bis zur nächsten Eigentümerversammlung warten müssten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 24. August 2010 | 11:06

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