Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich können Sie als Eigentümer frei über Ihr Grundstück verfügen und andere - auch Nachbarn von der Nutzung ausschließen (§ 903 BGB
). Ein gesetzliches Recht, Leitungen durch Ihren Keller zu führen, ist weder aus dem BGB noch aus den nachbarrechtlichen Vorschriften Ihres Bundeslandes erkennbar.
Möglich ist jedoch eine vertragliche Vereinbarung bzw. ein im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht. Sie müßten daher prüfen, ob es für das Reihenhaus einen Vertrag gibt, der derartige Überleitungsrechte regelt. Zudem sollten Sie überprüfen, ob es im Grundbuch ein eingetragenes Nutzungsrecht gibt. Ich vermute, daß es bei Ihnen eine derartige Vereinbarung oder eine Grundbucheintragung gibt. Dann hätten Sie keine Möglichkeit, hiergegen vorzugehen. In Betracht kommt dann allenfalls eine finanzielle Entschädigungszahlung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetzestext:
§ 903 BGB
"Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 2Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten."
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