Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sind grundsätzlich berechtigt, Baumaßnahmen auch im unmittelbaren Grenzbereich auf Ihrem Grundstück durchzuführen. Sie schrieben, dass Sie den Nachbarn darauf hingewiesen hatten, dass die Kellerwand nicht isoliert sei und isoliert werden müsste. Diese Maßnahme hatte der Nachbar wissentlich unterlassen. Auch wenn Ihre Maßnahme jetzt zu einem stärkeren Regenfluss führen sollte, träfe Sie keine Haftung, da der Nachbar bewusst auf die Abdichtung verzichtet hatte und Ihre bauliche Anlage in dieser Weise auch zulässig ist. Es besteht insoweit kein Bestandsschutz einer Oberflächenversiegelung. Ansprüche des Nachbarn könnten Sie aus rechtlicher Sicht daher vollständig zurückweisen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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