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Hausverkauf Spekulationssteuer bei Trennung

| 28. Februar 2018 09:25 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Leerstand zwischen Beendigung der Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken und Veräußerung des Gebäudes

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau und ich haben uns getrennt und stehen kurz vorm Hausverkauf. Wir leben seit dem Bau 2011 durchgehend zusammen in dieser Immobilie.

Wie lange müssen wir beide in der Immobilie noch wohnen bleiben, damit niemand von uns beiden eine Spekulationssteuer nach dem Hausverkauf zahlen muss? Bis zum Notartermin? Oder der vollständigen Bezahlung der Kaufsumme? Oder bis zum im Kaufvertrag genannten Übergabedatum? Oder,....?

Hintergrund der Frage ist, dass wir gelesen haben, dass derjenige der vor dem Hausverkauf auszieht von seinem Gewinn die Spekulationssteuer alleine bezahlen muss, da er dann ja nicht mehr durchgehend in der Immobilie gewohnt hat.

Ich würde gerne im März ausziehen und mich dann natürlich auch ummelden, die Übergabe und Bezahlung durch den Käufer findet aber erst im Mai statt. Muss ich bis Mai auch dort wohnen bleiben oder kann ich vorher ausziehen, ohne Gefahr zu laufen dann von meinem Gewinn die Spekulationssteuer bezahlen zu müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ihre Fragen wurden im BMF Schreiben v. 05.10.2000 - IV C 3 - S 2256 - 263/00 beantwortet:
(ich kann Ihnen als PDF per E-Mail senden, brauche nur die E-Mail adresse)

1. Wie lange müssen wir beide in der Immobilie noch wohnen bleiben, damit niemand von uns beiden eine Spekulationssteuer nach dem Hausverkauf zahlen muss? Bis zum Notartermin?
Ja, bis zum Notartermin
„Von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns sind Wirtschaftsgüter ausgenommen,
die ausschließlich, d.h. ununterbrochen
- vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung bis zur Veräußerung zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Anschaffung
und der Veräußerung ist in diesem Zusammenhang jeweils auf den Zeitpunkt der
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen".
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums = Notartermin, Unterzeichnung des Kaufvertrages (BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 47/04 )

2. Muss ich bis Mai auch dort wohnen bleiben oder kann ich vorher ausziehen, ohne Gefahr zu laufen dann von meinem Gewinn die Spekulationssteuer bezahlen zu müssen?
Sie können unter folgenden Bedingungen früher (z. B. im März) ausziehen:
„Ein Leerstand vor Beginn
der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten
Nutzung des Wirtschaftsguts zu eigenen Wohnzwecken in Zusammenhang steht.
Dies gilt auch für einen Leerstand zwischen Beendigung der Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken und Veräußerung des Gebäudes, wenn der Steuerpflichtige die Veräußerungsabsicht
Nachweist".
D. h., wenn Sie die Veräußerungsabsicht nachweisen, z. B. durch Korrespondenz mit dem Käufer, ist der Leerstand März-Mai unschädlich. Dabei muss berücksichtigt werden, dass Ihre Räumlichkeiten (Zimmer) nicht von der Ehefrau genutzt werden (also leer stehen). Der Nachweis kann durch eine formlose schriftliche Bestätigung der Ehefrau geführt werden („Ich bestätige hiermit, dass ich die Zimmer meines Mannes (genaue Bezeichnung, wenn es geht, Geschoß, qm, seit dem xx.03.18 bis zum Verkauf nicht nutzen werde" .


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 28. Februar 2018 | 10:46

Viele Dank für die ausführliche Antwort.

Zu 1: Der Notartermin ist diese Woche. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, kann ich direkt nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages beim Notar ausziehen, richtig?

Wenn dem so ist, wäre Punkt 2. heißt die schriftliche Bestätigung meiner Frau über die Nichtnutzung meiner Räume nicht mehr nötig, da der Kaufvertrag ja dann bereits unterschreiben ist, richtig? Wenn diese doch nötig ist, verstehe ich nicht welche Räume ich dafür angeben soll, schließlich gehört das Haus uns beiden und somit auch alle Räume. Meine Frau wohnt ja nach wie vor dort und nutzt dementsprechend auch alle Räume (Wohnzimmer, Küche, Bad, Schlafzimmer,...)

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Februar 2018 | 10:57

...gerne

1. Zu 1: Der Notartermin ist diese Woche. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, kann ich direkt nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages beim Notar ausziehen, richtig?

Ja


2. Wenn dem so ist, wäre Punkt 2. heißt die schriftliche Bestätigung meiner Frau über die Nichtnutzung meiner Räume nicht mehr nötig, da der Kaufvertrag ja dann bereits unterschreiben ist, richtig?
Ja.
Anmerkung: Sie haben ursprünglich nicht geschrieben, dass der Notartermin im März ist, so dass die Antwort aus dem Sachverhalt ausging, dass dieser nach Ihrem Umzug ist.

3. Wenn diese doch nötig ist, verstehe ich nicht welche Räume ich dafür angeben soll, schließlich gehört das Haus uns beiden und somit auch alle Räume. Meine Frau wohnt ja nach wie vor dort und nutzt dementsprechend auch alle Räume (Wohnzimmer, Küche, Bad, Schlafzimmer,...)
entfällt

Freundliche Grüße aus München
Zelinskij

Bewertung des Fragestellers 28. Februar 2018 | 11:08

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