Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das ist ausreichend, da es sich hierbei um einen Straftatbestand handelt (Nötigung und Körperverletzung) und er auch die Möglichkeit hat, zukünftig seine Sendungen durch Dritte abholen zu lassen. Das Hausverbot sollte allerdings auf maximal drei Monate befristet sein, da es sich um eine Öffentliche Versorgung handelt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hoffmeyer,
vielen lieben Dank für die Antwort.
Das Hausverbot möchte der Eigentümer der Postfiliale schriftlich, per Einwurfeinschreiben versenden und nimmt hierfür eine Vorlage aus dem Internet.
Muss darin das Hausverbot begründet, bzw. auf den Vorfall Bezug genommen werden ?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, dieses muss zwingend begründet sein, unter konkreter Darstellung des Vorfalles, so detailliert wie möglich und eben mit einer zeitlichen Befristung bis maximal drei Monate.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt