Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Hausverbot ist das vom Inhaber des Hausrechts ausgesprochene Verbot, eine Wohnung, Geschäftsräume oder das sogenannte befriedete Besitztum zu betreten. Verlässt eine mit Hausverbot belegte Person trotz Aufforderung das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers oder aber die Wohneigentumsanlage nicht, so begeht sie Hausfriedensbruch nach § 123
Strafgesetzbuch und macht sich strafbar.
Das Hausrecht des Wohnungseigentümers ergibt sich direkt aus § 13 Abs. 1 WEG
. Verlässt eine mit Hausverbot belegte Person trotz Aufforderung das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers oder aber die Wohneigentumsanlage nicht, so begeht sie Hausfriedensbruch nach § 123
Strafgesetzbuch und macht sich strafbar.
Dies sind die gesetzlichen Grundlagen. Auf den von Ihnen geschilderten Fall bezogen, darf die Situation wie folgt eingeschätzt werden.
Im Falle des erteilten lebenslangen Wohnrechts ist es so, sich das Hausverbot nur auf den Teil erstrecken kann, der nicht vom Wohnrecht gedeckt ist. Dies gilt auch für eigene Tiere. Selbiges gilt auch für Besucher und deren Tiere.
Insofern kann sich das Hausverbot nur auf den Teil erstrecken, der nicht vom Wohnrecht erfasst ist. Diesem Verbot ist im Hinblick darauf auch folge zu leisten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA M. Wübbe
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Diese Antwort ist vom 02.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.05.2016
|
19:39
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
Hohenzollernring 57
50672 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: http://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Wübbe
Rückfrage vom Fragesteller
02.05.2016 | 19:53
Kurz um ich würde mich nicht strafbar machen, wenn ich meinen Freund besuchen möchte, hierzu benutze ich den ihm zugewiesenen Weg.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.05.2016 | 20:08
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern wie folgt.
Sie haben den Kern genau getroffen. Benutzen Sie den Weg und bleiben Sie in den Räumlichkeiten, ist dies nicht von einem eventuellen gerechtfertigten Hausverbot erfasst.
Beste Grüße,
RA M. Wübbe