Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Hausüberschreibung Wohnungsrecht

10. April 2025 19:58 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Vervielfältiger für den Kapitalwert werden nach der am 25.Juli 2023 veröffentlichten Allgemeinen
Sterbetafel 2020/2022 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen
und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet, vgl. § 14 BewG zum Thema lebenslanges Wohnungsrecht.

Vor 7 Jahren starb unser Vater, ein Berliner Testament war vorhanden und meine Zwillingsschwester und ich verzichteten auf unseren Pflichtteil womit alles an unsere Mutter viel. Da die Arbeiten und Instandhaltung am Grundstück und Haus (BJ 1936) für unsere Mutter Zuviel und allein nicht zu bewältigen wären, wohnen meine Frau und ich mit im Haus und sind unter der Woche auf "Montage" am Nebenwohnsitz. Das wir das Haus übernehmen werden ist allen Beteiligten klar und unsere Mutter ein lebenslanges Wohnrecht erhält. Nun ist es aber so, dass wir (ich und meine Ehefrau) immer mehr eigenes Kapital und Arbeitskraft in das Grundstück reinstecken und unsere Mutter nun die Besitzverhältnisse klären will. Hintergrund ist , dass wir später nicht noch einmal die Hälfte von unserem Investieren an meine Schwester auszahlen müssen (Wertsteigerung).

In welcher Reihenfolge geht man am besten vor (Gutachter, Notar oder/und Anwalt)?
Können einzelne von mir, auf meine Kosten, errichtete Nebengebäude sowie eine im Bau befindliche PV-Anlage oder von mir gekaufte Werkzeuge (Dickenhobel, Kreissäge etc.) einzeln beziffert und aus dem Gesamtwert herausgerechnet werden?
Was wird grob umrissen überhaupt mit eingerechnet (ich denke da an kleinere Mengen Bauholz, Schalungs- oder Rasengittersteine bzw. Brennholz)?
Wie und wer ermittelt die Wertminderung welche sich aus dem lebenslangem Wohnrecht ergibt?
Kann im Vorhinein festgelegt werden, dass eventuelle weitere Gutachten zu Lasten meiner Schwester gehen, falls Ihnen der ermittelte Wert zu gering erscheint?

Danke

10. April 2025 | 21:10

Antwort

von


(1390)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Gerne zu Ihren Fragen:

In Fällen wie dem Ihrigen – der geplanten vorweggenommenen Erbfolge durch Übertragung einer Immobilie unter Berücksichtigung eigener Investitionen, eines lebenslangen Wohnrechts sowie familiärer Gerechtigkeit – ist ein strukturiertes und rechtssicheres Vorgehen von erheblicher Bedeutung. Gerne skizziere ich für Sie den sinnvollen Ablauf und beantworte Ihre Detailfragen Schritt für Schritt.



I. Zunächst zur Bewertung einzelner Investitionen

1. Nebengebäude, PV-Anlage, Werkzeuge
Nebengebäude und PV-Anlage: Diese gelten als wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 BGB), wenn sie fest mit dem Boden verbunden oder funktionell zur Nutzung bestimmt sind. Sie erhöhen also grundsätzlich den Verkehrswert der Immobilie.

Eine exakte Zuordnung Ihrer Investitionen ist aber möglich, wenn Sie nachweisen können, dass diese mit eigenem Kapital errichtet wurden (z. B. durch Rechnungen, Bauprotokolle, Foto-Dokumentation).

Ein Sachverständiger kann diese Investitionen gesondert im Gutachten beziffern, und diese Bewertung kann bei der Übertragung berücksichtigt werden.

2. Werkzeuge (z. B. Kreissäge, Dickenhobel)
Diese gelten als bewegliches Vermögen, sind also nicht Teil des Grundstückswerts und werden im Gutachten nicht mit bewertet – außer sie wären fest installiert und funktional Teil des Hauses (was bei Werkstattmaschinen selten der Fall ist). Allerdings könnte man diese als "Aufwendungen" ggf. in die Berechnungen mit einbringen, was Nachweise in Form von Rechnungen etc. voraussetzt.

3. Verbrauchsmaterialien wie Bauholz, Schalsteine, Brennholz

Kleinteile und Materialien werden im Regelfall nicht einzeln bewertet, außer sie sind in besonders großem Umfang vorhanden. Diese werden eher als Teil des normalen Hausunterhalts gesehen, es sei denn, sie stellen nachweislich eine erhebliche Investition dar, vgl. auch Ziff. 2.

Ausnahme: z. B. 30 Paletten neu gekaufter Rasengittersteine – dies könnte der Gutachter separat aufführen, wenn es als wertsteigernd oder nutzungsprägend für die Immobilie angesehen wird.

II. Wertminderung durch lebenslanges Wohnrecht – wie wird sie ermittelt?
Die Bewertung erfolgt durch einen Barwertansatz nach dem Bewertungsgesetz).

Anlage zu § 14 Absatz 1 BewG
Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro
für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2024



Dieser berücksichtigt:

- Alter und Geschlecht Ihrer Mutter (wenig liebevoll die sog. "Restlebenserwartung" lt. Statistischem Bundesamt),

- die Nutzungsart des Wohnrechts (ob ausschließlich oder gemeinsam genutzt),
- den Jahreswert der ersparten Miete für den Bereich, der vom Wohnrecht umfasst ist.

Die Wertminderung kann z. B. mehrere zehntausend Euro betragen, abhängig von Fläche und Restlebenserwartung. Diese Berechnung nimmt entweder der Gutachter oder auf Wunsch auch der Notar ggf. in Zusammenarbeit mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin vor.

IV. Kostenaufteilung für spätere Gutachten – im Vorhinein regelbar?
Ja, dies lässt sich vertraglich regeln.

Sie können z. B. notariell vereinbaren, dass:

- ein einziges Sachverständigengutachten maßgeblich ist,

- weitere Gutachten nur auf eigene Kosten der Schwester zulässig sind, es sei denn, sie führen zu einem signifikant anderen Ergebnis (z. B. +20 % Wertabweichung),

- oder sogar, dass ein Schiedsgutachterverfahren vereinbart wird (bindendes Gutachten zur Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten).

Diese Regelung schützt vor endlosen Auseinandersetzungen und Gutachterkosten.

V. Zusätzliche Hinweise
Die Übertragung kann als Schenkung mit Gegenleistung (Wohnrecht, Investitionen) strukturiert werden. Dies hat erbschaft- und schenkungsteuerliche Vorteile.

Sie können sich im Vertrag Rückforderungsrechte einräumen lassen (z. B. bei Vorversterben, Insolvenz, Scheidung).

Erwägen Sie bei größeren Investitionen die Absicherung durch Rücklagenvereinbarungen, falls doch noch nicht alles übertragen werden soll.

Fazit
Die von Ihnen angedachte Regelung ist sinnvoll – sowohl zur Absicherung Ihrer Investitionen als auch zur Vermeidung späterer Streitigkeiten mit Ihrer Schwester. Entscheidend ist, dass alle Investitionen, Lasten und Rechte transparent dokumentiert und bewertet werden, bevor der unverzichtbare notarielle Übertragungsvertrag geschlossen wird. Der erste Schritt sollte daher der Gang zu einem spezialisierten Anwalt sein. Denn eine Ferndiagnose ohne Kenntnis des Objekts sowie aller relevanten Umstände kann eine individuelle notarielle oder anwaltliche Beratung nicht ersetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

(1390)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER