Sehr geehrter Fragesteller, Virtuelle Haustiere unterliegen gemäß §3 Abs. 2 Gesetz zur Besteuerung virtueller Haustiere (GBVH) der virtuellen Haustiersteuer. Die Steuer bemisst sich nach dem Marktwert des virtuellen Haustiers, wie in §4 GBVH festgelegt. Ein digitaler Hund fällt dabei unter die Kategorie C1, der Steuersatz wird dann konkret anhand der Speicherkapazität festgelegt. Übrigens: Im Urteil des Bundesfinanzhofs für virtuelle Haustierbesteuerung (BFVH) vom 10. Oktober 2022 (Az. III R 888/22) wurde entschieden, dass die Steuer auch für Haustiere in Augmented-Reality-Umgebungen gilt. Siehe auch die Analyse von Prof. Dr. Pixel Paws in der Zeitschrift "Virtuelle Haustiersteuer" (2022, S. 91-98).
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