Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage nach Ihrer Steuerpflicht ist grundsätzlich an die Frage des Wohnsitzes geknüpft. Sobald Sie in Deutschland aus steuerrechtlicher Sicht einen Wohnsitz haben, sind Sie mit Ihrem auf der gesamten Welt erzielten Einkommen in Deutschland steuerpflichtig.(Für die vollständige Beurteilung der Frage sind noch einige Angaben notwendig, z.B. das Land Ihres Aufenthaltes (Stw.: Doppelbesteuerungsabkommen))
Dies ist ein heikler Einstige in die Problematik Ihres Falles. Für die Beurteilung, wo Sie lebenm, kommt es nicht darauf an wo Sie gemeldet sind, sondern wo der Lebensmiitelpunkt ist. verfügen Sier über eine Wohnung in Deutschland, führt dies zu einer grds. Steuerpflicht hier. Ebenso, wenn die Wohnung vermietet oder dem Ehegatten überlassen ist. Haben Sie jedoch "nur" eine Briefkastenadresse und gegebenfalls nicht einmal einen Wohnungsschlüssel, so haben Sie in Deutschland gerade keinen Wohnsitz. Die Abgrenzung ist oft nicht einfach und immer von vielen Einzelfragen abhängig, die man unter Umständen auch beweisen muss. Zu der Thematik gibt es einiges an Rechtsprechung und Literatur, die ich ihnen auf Anfrage gerne nenne.
Paragraph 9 Abgabenordnung (AO) beschreibt dies wie folgt:
"Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält."
Im einfachsten Fall liegt der Wohnsitz liegt dort, wo man gemeldet ist oder eine selbstgenutzte Wohnung besitzt oder sich überwiegend aufhält, also wenigstens 183 Tage im Jahr. Diese Regelung haben Sie zu Recht angesprochen.
Nun aber kommt der Knackpunkt, der dazu geführt hat, dass Sie das unangenehme Schreiben von den steuerstrafbehörden erhelten haben!
Eheleute mit selbstgenutzter Wohnung in Deutschland haben gerade hier einen Wohnsitz, auch wenn sie im Ausland gemeldet sind und die deutsche Wohnung deshalb das ganze Jahr über leersteht. Dann wird Ihnen letztlich zum Verhängnis, dass sie -theoretisch- jederzeit und ohne tatsächlichen Aufwand nach Deutschland zurückkommen und dort leben könnten. Wie das Verhältnis zu Ihrem Mann im einzelnen ist, speilt dabei keine Rolle- dies ist die Erklärung für das gegen Sie eingeleitete Strafverfahren.Was nun?
Wenn Sie im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen Sie dann wwahrscheinlich nach § 1 Abs. 4 EStG
der beschränkten Einkommensteuerpflicht . Beschränkt steuerpflichtig heißt, dass sich die Steuerpflicht nur auf die inländischen Einkünfte i. S. des § 49 EStG
erstreckt, nicht aber auf die ausländischen Einkünfte. Sie schreiben zutreffend, dass dies in Ihrem Falle auch (zu Recht) ab 2009 angenommen worden ist.
Nun gilt es die Dinge richtig zu stellen. Die Finanzämter gehen ( meines Erachtens) nunmehr davon aus, dass Sie noch über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt haben, obwohl sie mehr als 183 Tage im Ausland gewesen sind. Wie oben beschrieben, ist dies bei einer gemeinsamen, wenn auch nicht einmal wirklich genutzten Wohnung mit dem (noch nicht geschiedenen) Ehegatten ohne weiteres möglich! Dies ist das einzige Problem, das es zu lösen gilt.
Es ist verständlich, dass sie die Wohnung nicht als Wohnsitz ansehen. Davon gilt es aber nun die Behörden zu überzeugen. Instrumente dafür sind eidesstattliche Versicherungen, Zeugenaussagen u.ä., beispielsweise darüber, dass Sie nicht einmal über einen Schlüssel zur Wohnung verfügt hätten oder bspw. nicht im Mietvertrag stehen.Nur so können Sie der ( in Ihrem Falle sicherlich besonders ärgerlichen) Steuerpflicht in Deutschland entgehen.
Erste Schritte zur Beseitigung des Problems wären der "Einspruch" bzw. Stellungnahmen und Beweisvorlagen,um die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bzw. des Eröffnungsbeschlusses zu verhindern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
ich war in afghanistan, es besteht kein doppelbesteurungseinkommen mit diesem land
In diesem Fall müssen Sie prinzipiell in Deutschland die Steuererklärung abgeben und die im Ausland erzielten Einkünfte dem deutschen Steuersatz unterwerfen – immer vorausgesetzt es liegt ein Wohnsitz in Deutschland vor.
Es wird, wie vermutet, nur auf die Wohnsitzfrage ankommen.
"Eine „ständige" Wohnstätte ist im Streitfall (...) zu bejahen, da der Kläger auf Grund längerfristiger Mietverträge jederzeit über die Räumlichkeiten verfügen konnte und diese auch regelmäßig nutzte."
BFH vom 23.10.85, BStBl 86 II, 133
Eine ständige Wohnstätte setzt dabei nicht einmal etwa ein ständiges Bewohnen der Mietsache oder ein Mindestmaß an Nutzung in jedem Veranlagungszeitraum voraus.
Ich kann Ihnen aber für die folgende Auseinandersetzung mit den behörden mitteien: Nicht ausreichend ist grndsätzlich nach der Rechtsprechung die "alleinige Tatsache, dass der Steuerpflichtige über eine inländische Wohnung verfügt, ohne sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu bewohnen".
Um eine (aufwendige, aber nicht unmögliche) Dokumentation zu Ihrer Entlastung werden sie somit nicht drumherumkommen..