Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihre Ware beschädigt wird, haben Sie gegenüber dem Schädiger einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB
. Hierfür genügt auch ein fahrlässiges Handeln. Handelt es sich bei dem Schädiger um ein Kind, kommt hierneben auch eine Haftung der Aufsichtsperson nach § 832 BGB
in Betracht.
Eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung wird daneben wegen fehlendem Vorsatz regelmäßig ausscheiden.
Selbstverständlich können Sie diesen Schadensersatzanspruch, notfalls auch gerichtlich, durchsetzen. Hierfür benötigen Sie dann natürlich die Personalien. Diese sollten Sie sich vom Schädiger aushändigen lassen und notfalls die Polizei hinzuziehen, die dann die Personalien aufnimmt. Sollte sich die Person weigern oder entfernen wollen, bevor Sie polizeiliche oder andere Hilfe in Anspruch nehmen können, haben Sie ein Recht zur Selbsthilfe. Dies regelt § 229 BGB
. Hiernach dürfen Sie die Person zum Zwecke der Durchsetzung Ihres Anspruches bzw. zur Feststellung der Personalien festhalten, wenn sonst die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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