Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Hausrat-oder Gebäudeversicherung

| 24. August 2010 14:59 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich erbitte Rat zu folgendem Sachverhalt:

In einem Mehrparteien-Mietshaus befindet sich ein ehemaliger Trockenraum, der vom Hauseigentümer abgeschlossen wurde, weil Mieter ihn zweckentfremdeten.

Bei einem Starkregenereigniss lief nun Regenwasser durch einen Lichtschacht in ein geöffnetes Fenster und verteilte sich im Keller.

Warum das Fenster offen stand, ist noch nicht geklärt; entweder hat der Hausmeister vergessen, das Fenster zu schließen, oder durch einen verrosteten Riegel hielt das Fenster nicht mehr dicht.

Die Hausratversicherung eines geschädigten Mieters weigert sich für den Schaden aufzukommen, ebenso die Versicherung des Hauseigentümers.

Frage: Welche von den beiden Versicherungen muß zahlen und spielt der Grund für das Offenstehen eine Rolle?



24. August 2010 | 15:26

Antwort

von


(481)
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Im Rahmen der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen sind Schäden durch Leitungswasser versichert. Grundwasser, stehende oder fließende Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge sind kein Leitungswasser und dadurch verursachte Schäden sind nicht versichert.

Die Wohngebäudeversicherung ist nicht eintrittspflichtig, da nach den Versicherungsbedingungen sämtliche vom Mieter auf seine Kosten beschaffte oder übernommene, in das Gebäude eingefügte Sache vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

Warum das Fenster geöffnet war, spielt für beide Versicherungen keine Rolle.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 24. August 2010 | 16:47

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Guido Matthes »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. August 2010
4,2/5,0

ANTWORT VON

(481)

Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Nachbarschaftsrecht