Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen möchte ich Ihnen folgende rechtliche Einschätzung geben:
Um Ihr höheres Eigenkapital von 70% (im Vergleich zu 30% Ihres Freundes) abzusichern, gibt es mehrere Möglichkeiten.
1.
Sie lassen sich entsprechend Ihrem Eigenkapitalanteil zu 70% als Eigentümerin im Grundbuch eintragen. Dann entspricht Ihr Eigentumsanteil auch Ihrem finanziellen Beitrag. Im Falle einer Trennung oder eines Verkaufs stünden Ihnen dann auch 70% des Verkaufserlöses zu.
2.
Wenn Sie beide hälftig als Eigentümer eingetragen werden sollen, können Sie mit Ihrem Freund einen notariellen Vertrag schließen, in dem er sich verpflichtet, Ihnen im Falle einer Trennung oder eines Verkaufs die Differenz des Eigenkapitals auszugleichen. Allerdings besteht hier das Risiko der Zahlungsunfähigkeit Ihres Freundes.
3.
Sie können auch eine Grundschuld in Höhe Ihres Eigenkapitals an 1. Rangstelle im Grundbuch eintragen lassen. Damit wäre Ihr Kapital dinglich abgesichert.
4.
Für den Fall, dass Ihr Freund sich nicht mehr an den Kosten beteiligt, aber auch nicht ausziehen will, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Bei hälftiger Eigentümerstellung im Grundbuch können Sie als Miteigentümerin die Teilungsversteigerung betreiben, um Ihren Anteil zu Geld zu machen. Allerdings ist dies mit Kosten verbunden und erzielt oft nicht den vollen Wert.
- Sinnvoller wäre eine vertragliche Regelung, wonach derjenige, der die Kosten nicht mehr trägt, verpflichtet ist, seinen Anteil an den anderen zu übertragen. Dies müsste notariell vereinbart werden.
- Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen steht Ihnen als (Mit-)Eigentümerin ein Nutzungsrecht zu. Ein dauerhaftes alleiniges Wohnrecht Ihres Ex-Freundes gegen Ihren Willen dürfte rechtlich nicht durchsetzbar sein.
II.
Mein Rat wäre, die Eigentumsverhältnisse entsprechend Ihrer Finanzierungsanteile zu gestalten und ergänzend einen notariellen Partnerschaftsvertrag zu schließen, der die Trennungsfolgen klar regelt.
Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall ist hier in jedem Fall empfehlenswert.
III.
Dies ist eine erste rechtliche Einschätzung auf Basis des geschilderten Sachverhalts. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung ändern. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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