Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Nach Ihrer Schilderung wird lediglich im Exposé des Maklers behauptet, dass die Abwasserentsorgung über eine Kleinkläranlage stattfindet. Dies ist aber nicht der Fall, was einen Sachmangel begründen dürfte.
Ein Anspruch gegen den Makler wird ausscheiden, wenn dieser lediglich die Angaben des Verkäufers übernommen hat. Ihn trifft in der Regel keine eigene Nachforschungspflicht.
Ein Anspruch gegen den Verkäufer kann aber bestehen. Denn seit der Schuldrechtsreform haftet der Verkäufer einer Immobilie für die im Maklerexposé enthaltenen Angaben grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der zu erwartenden Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
, da der Makler Gehilfe des Verkäufers im Sinne dieser Vorschrift ist.
Ob tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, ggf. in Höhe der Nachrüstungskosten, wird sich aber erst nach Prüfung des Kaufvertrages sagen lassen - möglicherweise kommt hier ein Gewährleistungsausschluss zum Tragen.
Sie sollten daher den Kaufvertrag einem Anwalt zur konkreten Prüfung vorlegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Ist mit Gewährleistungsausschluss folgende Formulierung im Kaufvertrag gemeint:
"Die Rechte des Käufers wegen sichtbarer und unsichtbarer Sachmängel werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn,der Verkäufer handelt vorsätzlich. Der Käufer hat das Vertragsobjekt besichtigt, es wird in dem Zustand verkauft, in dem es sich heute befindet. Für Grundstücksgröße und Grenzverlauf wird nicht gehaftet, besondere Eigenschaften werden nicht zugesichert."
Der Verkäufer hat sicher das Expose gelesen und auch genau gewusst was er verkauft, jedenfalls konnte er mir auch ganz schnell die Rechnung für die Sammelgrube zuschicken.
Auch dem Makler war bewusst dass es sich um eine abflusslose Sammelgrube handelt, was er mir auch mündlich bestätigte, nur ist er halt der Meinung, dass dies alles unter dem Samelbegriff "Kleinkläranlage" läuft.
Habe ich durch den Text im Kaufvertrag überhaupt eine Chance oder muss ich hierfür dem Verkäufer vorsätzliches Handeln nachweisen ?
Danke im voraus.
Der Haftungsausschluss im Kaufvertrag wird einem Anspruch gegen den Verkäufer im Wege stehen. Sie müssten ihm schon Vorsatz nachweisen. Bei Besichtigung des Objektes dürfte die Sammelgrube erkennbar gewesen sein - jedenfalls haben Sie damit bestätigt, das Objekt - und damit auch die Sammelgrube - besichtigt zu haben.
Ich sehe daher kaum Chancen, Schadensersatz geltend zu machen, wenn Sie dem Verkäufer kein vorsätzliches Handeln nachweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann