Sehr geehrter Ratsuchender,
der Ausbau der hochwertigen Türbeschläge würde eine Verschlechterung der Immobilie darstellen.
Üblicherweise enthalten die notariellen Kaufverträge eine ausdrückliche Vereinbarung nach der der Verkäufer für Verschlechterungen der Immobilie zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Übergang der Immobilie haftet.
Gesetzlicher Hintergrund ist § 446 BGB
, der auf der allgemeinen Regel aufbaut, dass der Verkäufer die Gefahr des Untergangs, des Verlustes und der Verschlechterung bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache trägt.
Aufgrund dessen können Sie den Verkäufer bei Ausbau der Türbeschläge auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Ein Anspruch auf Unterlassen der Entfernung besteht allerdings erst nach Übergabe der Immobilie. Zu Beweiszwecken sollten Sie unbedingt den jetzigen Zustand vor Ausbau der Beschläge dokumentieren und dem Verkäufer die Geltendmachung von Schadensersatz bereits ankündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
Wie begegnete man dem Argument des Verkäufers, die Türbeschläge sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages?
Nach den §§ 93
, 94 BGB
können wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. D.h. die wesentlichen Bestandsteile werden mit dem Grundstück "mitverkauft" und gehen mit dem Eigentum am Grundstück über, ohne dass sie im Einzelnen im Kaufvertrag aufgeführt sind.
Fenster oder Türen sind solche wesentlichen Bestandteile; Palandt, BGB, § 94 Rn. 7. Türzargen, Türblätter und Türbeschläge sind insoweit als Einheit zu sehen.