Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben mit dem Verkäufer einen schuldrechtlichen Vertrag geschlossen durch welchen sich dieser Ihnen gegenüber verpflichtet, die Immobilie am 3. November bezugsfertig zu übergeben.
Sollte er gegen diese Verpflichtung verstoßen, können Sie vom Verkäufer unter Umständen Schadensersatz verlangen. Geltend gemacht werden können zum Beispiel unnütz aufgewendete Kosten für ein Umzugsunternehmen, Lagerkosten für Ihre Möbel oder Hotelkosten während der Wartezeit.
Ein erforderliches Verschulden seitens des Verkäufers wird dabei vermutet. Er hat jedoch die Möglichkeit die Vermutung zu widerlegen.
Um eine Vertragsstrafe handelt es sich - mangels vertraglicher Regelung - hingegen nicht. Die Vertragsstrafe ist eine schuldrechtliche Verpflichtung, im Falle der Vertragsverletzung eine bestimmte Summe zu zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt