Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Nutzungsverträge sind ganz grundsätzlich inhaltlich als Mietverträge zu behandeln nach der Rechtsprechung, was somit auch für die Endrenovierung gilt
Für Letzteres kommt es darauf an, ob insgesamt die Verlagerung der Renovierungspflicht auf Ihre Schwiegereltern wirksam vereinbart wurde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Vielzahl von Urteilen zu Renovierungsklauseln Stellung genommen und viele Vertragsbestimmungen für unwirksam erklärt - gerade solche in älteren Verträgen wie hier.
Bitte zitieren Sie im Wege der kostenlos möglichen Nachfragefunktion die regeln für die laufende und für die Endrenovierung. Dann kann ich Näheres dazu sagen, aber wahrscheinlich sind diese alten Vertragsklauseln eher unzulässig, womit die Renovierungspflicht komplett entfiele.
Eine komplette Tapezierung ist jedenfalls nicht immer geschuldet - so oder so.
Zur Einbauküche und verklebten Deckenplatten im Flur bezüglich deren Entfernung:
Um die Räumungspflicht zu erfüllen, hat der Mieter grundsätzlich alle Einbauten und Einrichtungen, die er in das Mietobjekt eingebracht hat (ich gehe davon aus, dass der bei der Küche und den Deckenplatten der Fall ist), zu entfernen; es ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, es sei denn, man hat etwas anderes im Vertrag stehen, wovon ich hier nicht ausgehe.
Die Einbauküche und verklebten Deckenplatten sind also aller Voraussicht nach wieder zu entfernen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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