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Haushaltsauflösung – Ansprüche des Vermieters

24. Februar 2014 13:53 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Endrenovierung bei genossenschaftlicher Wohnung und Entfernung von Gegenständen des Nutzers bei Auszug.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Schwiegereltern müssen altersbedingt ihren Haushalt auflösen. Sie wohnen seit 1977 in der Wohnung zur Miete. Bisher wurden, bis auf Fliesen und neue Badeinrichtung keine wesentlichen Renovierungsarbeiten innerhalb der Wohnung durchgeführt. Fenster und Außenisolierung des Miethauses wurden vor Jahren erneuert.
Die Wohnungsbaugenossenschaft fordert, dass in der Wohnung die Einbauküche komplett ausgebaut, die verklebten Deckenplatten im Flur entfernt und die Wohnung komplett tapeziert und gemalert übergeben wird.

Meine Frage: Sind die Forderungen den Genossenschaft, dem Vermieter rechtens?

24. Februar 2014 | 14:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Nutzungsverträge sind ganz grundsätzlich inhaltlich als Mietverträge zu behandeln nach der Rechtsprechung, was somit auch für die Endrenovierung gilt

Für Letzteres kommt es darauf an, ob insgesamt die Verlagerung der Renovierungspflicht auf Ihre Schwiegereltern wirksam vereinbart wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Vielzahl von Urteilen zu Renovierungsklauseln Stellung genommen und viele Vertragsbestimmungen für unwirksam erklärt - gerade solche in älteren Verträgen wie hier.

Bitte zitieren Sie im Wege der kostenlos möglichen Nachfragefunktion die regeln für die laufende und für die Endrenovierung. Dann kann ich Näheres dazu sagen, aber wahrscheinlich sind diese alten Vertragsklauseln eher unzulässig, womit die Renovierungspflicht komplett entfiele.

Eine komplette Tapezierung ist jedenfalls nicht immer geschuldet - so oder so.

Zur Einbauküche und verklebten Deckenplatten im Flur bezüglich deren Entfernung:

Um die Räumungspflicht zu erfüllen, hat der Mieter grundsätzlich alle Einbauten und Einrichtungen, die er in das Mietobjekt eingebracht hat (ich gehe davon aus, dass der bei der Küche und den Deckenplatten der Fall ist), zu entfernen; es ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, es sei denn, man hat etwas anderes im Vertrag stehen, wovon ich hier nicht ausgehe.

Die Einbauküche und verklebten Deckenplatten sind also aller Voraussicht nach wieder zu entfernen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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