Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Bei der Überlegung, ob von Ihrer Seite eine Gebühr an den Makler gezahlt werden muss, ist es grundsätzlich unerheblich, welche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Makler bestehen.
Es kommt alleine auf Ihren Vertrag mit dem Makler an. Ein solcher kann auch konkludent geschlossen worden sein.
Es ist somit nicht entscheiden, ob ein Alleinauftrag von Seiten des Verkäufers abgeschlossen wurde oder ob dieser bereits gekündigt wurde.
Der Verkäufer selbst kann natürlich entscheiden, ob er ein Angebot annehmen will oder nicht. Auch nach Abschluss eines Alleinauftrages bleibt der Verkäufer in seiner Abschlussfreiheit unberührt.
Eine Maklergebühr entsteht bereits für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages. Sollten Sie nur durch den Makler an das Objekt gekommen sein, könnte die Gebühr bei Abschluss des Kaufvertrages aufgrund dieser Tätigkeit entstehen.
Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages erfordert in der Regel eine genaue Bezeichnung des Objekts sowie konkrete Angaben zu der Person, die zu Vertragsverhandlungen über das Objekt berechtigt ist.
Angaben zum Berechtigten sind jedoch entbehrlich, wenn dieser unter der angegebenen Objektadresse ohne weiteres erreichbar ist oder dort ohne weitere Nachforschungen zu ermitteln ist.
Es kommt somit auf die genauen Umstände des Einzelfalles an, ob der Makler eine Gebühr von Ihnen verlangen kann.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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