Sehr geehrter Fragesteller,
der freie Verkauf der Immobilie kann nur erfolgen, wenn sich alle Eigentümer einig sind und dem Kaufvertrag zustimmen. D.h. jedes Mitglied der Erbengemeinschaft kann denVerkauf blockieren.
Eine Teilungsversteigerung kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft beantragen, also auch der Dritte. Dazu benötigt er jedoch nicht die Zustimmung der anderen Miterben. Eine Teilungsversteigerung ist nur dann ausgeschlossen, wenn durch Testament die Aufhebung der Erbengemeinschaft ausgeschlossen worden ist.
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sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
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29. August 2010
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19:38
Antwort
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