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Hauseigentum nach Scheidung

| 18. Oktober 2010 09:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
Mein Ex-Mann und ich sind gemeinsame Besitzer einer Doppelhaushälfte, sind beide im Grundbuch eingetragen.Er ist 2005 ausgezogen und seitdem leiste ich alle Zahlungen Darlehen usw. allein und trotzdem hat mein Ex Anspuch auf die Hälfte. Mir ist es nicht möglich meinen Ex-Mann auszuzahlen. Gibt es andere Möglichkeiten oder Regelungen, die getroffen werden können. Ich sehe nicht ein, dass ich seit 5 Jahren und weiterhin alles allein zahle und er trotzdem ein Anrecht auf die Hälfte hat.

Für eine Antwort danke ich im Voraus.

18. Oktober 2010 | 10:29

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Wenn nichts anderes vereinbart ist, tragen Miteigentümer gem. § 748 BGB die Kosten anteilig entsprechend ihrem Eigentumsanteil. Sofern Sie diese Zahlungen alleine leisten, haben Sie im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen Ihren Ex-Mann gem. § 426 S.1 BGB .

Beachten Sie aber, dass Sie im Gegenzug voraussichtlich die alleinige Nutzung des Objektes zu entschädigen haben. Sofern Ihr Ex-Mann Ihnen die Nutzung freiwillig überlassen hat, kann er eine Nutzungsentschädigung verlangen, die im Regelfall am marktüblichen Mietwert entsprechend des Eigentumanteils berechnet wird.

Sie sollten für sich auf dieser Basis zunächst die Kosten und die Nutzung gegenüber stellen. Falls die Kosten höher sind, sollten Sie diese anteilig einfordern. Ist eine Einigung nicht möglich, bleibt praktisch nur die Möglichkeit, das Objekt zu verkaufen, um die Gemeinschaft zu beenden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 20. Oktober 2010 | 09:10

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