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Hausdurchung: Computer weg

14. Februar 2005 18:47 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
heute war bei meinen Sohn (16 1/2) eine Hausdurchsuchung wegen dem Vorwurf der Computersabotage. Weder ich noch meine Frau waren bei der Hausdurchsuchung oder auch Zimmerdurchung gegenwärtig.

Mein SOhn hat gegen die Beschlagnahme seiner Rechner (drei Stück, zwei ältere Modelle und ein neuer) Widerspruch eingelgt, und dies auch unterzeichnet. Die Kripobeamten verschwanden ohne mir oder meine Frau den Beschluss auszuhändigen. Auf dem Beschluss des Amtsgerichts steht auch das Geburtsdatum des Betroffenen(also meines Sohnes). ich habe einen Anwalt eingeschaltet, der aber leider morgen auf Geschäftsreise ist und ich heute im Eifer des Gefechts nicht alles mit ihm besprechen konnte. Daher meine Fragen:

Ist die Hausdurchsuchung wirksam, weil ich oder meine Frau bei meinen minderjährigen Sohn nicht dabei waren? Wenn ja: Verwertungsverbot wäre die Konsequenz?

Wann wird über seinen Widerspruch entschieden? (Durchschnittszeit)

Darf - obwohl Widerspruch noch nicht entschieden - schon die Computer ausgewertet werden?

Angenommen, es finden sich auf der Festplatte andere Straftaten wie zB Urherrechtsverletzungen. Dürfen die beim Auswerten der Straftat Computersabotage mitverfolgt werden?

Wie bei meist allen Jugendlichen -jedenfalls männlichen- wird sich darauf -auf seine Festplatte- pornographisches Material befinden. Hat er hier was zB in den Aktenvorgängen (btw.: ihm wäre es höchstwahrscheinlich peinlich, wenn in den Akten Pornographie auftaucht, da Familienanwalt sich der Akte annimmt) etwas zu befürchten oder wir als Eltern wegen der Fürsorgepflciht?


Danke für Ihre Hilfe

14. Februar 2005 | 19:32

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchernder,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Da Ihr Sohn bereits über 16 Jahre alt ist, durfte eine Durchsuchung in Ihrer Abwesenheit stattfinden. Denn gegen Ihren Sohn kann ein Jugendstrafverfahren durchgeführt werden, weil er sich bereits im strafmündigen Alter befindet.

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass gegen Ihren Sohn Tatverdacht besteht, somit musste er die Durchsuchung und Beschlagnahme dulden. Über einen Widerspruch wird daher nicht entschieden, sollte sich also nach Auswertung der PCs der Verdacht bestätigen, muss der mit weiteren Konsequenzen rechnen.

Sollte sich bei Auswertung der Anlagen herausstellen, dass sich Ihr Sohn auch weitere Taten verdächtig macht, wird hiervon die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt. Diese Zufallsfunde dürfen mitverwertet werden.

Allerdings ist das Speichern pornografischen Materials (Fotos vom Playboy u.ä.) grundsätzlich nicht strafbar, hier müssen Sie nichts befürchten.

Insgesamt rate ich Ihnen, unverzüglich Ihren Anwalt aufzusuchen, um die weiteren Schritte abzusprechen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

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