Sehr geehrter Ratsuchender,
da das Strafverfahren wohl noch am Anfang der Ermittlungen steht, kann hier nur ein erster Überblick gegeben werden:
Zunächst zur Frage des Wohnungsdurchsuchung: Durchsuchungsgegenstände sind grundsätzlich Wohnungen und Räume, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig,ob er sie befugt oder unbefugt nutzt, ob er Allein- oder Mitinhaber ist. Dazu gehören auch Räume, die nur vorübergehend benutzt oder mitbenutzt werden sowie auch Hofräume etc. Im Durchsuchungsbeschluss muss u.a. das Ausmaß (!) der Durchsuchung genau bezeichnet sein. Insofern kommt es hier entscheidend auf die genaue Formulierung im Durchsuchungsbeschluss an,und zwar dahingehend,welche Räume, bzw. Wohnung und andere Räume im Durchsuchungsbeschluss genannt sind. Nutzen Sie hier bitte ggf. die Nachfragefunktion,um hier den genauen Wortlaut noch mitzuteilen.
Im derzeitigen Ermittlungsstand kann sogut wie nicht gesagt werden, wie die Sache sich weiter verhält, welche Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft erhält und wie diese dann weiter vorgeht. Sie sollten - auch aufgrund der möglicherweise im Raum stehenden Vorwürfe - einen Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragen. Dieser kann dann auch Einsicht in die Ermittlungsakte bekommen. Die Durchsuchunsanordnung muß die Straftat bezeichen, deren Begehung Anlaß zur Durchsuchung gibt. Ferner sind in der Anordnung auch tsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfes erforderlich, soweit sie möglich sind und dem Zwecken der Strafverfolguzng nicht zuwiderläuft.Hieraus können Sie also schon gewisse Erkenntnisse erlangen,welchem Vorwurf Sie ausgestzt sind.
Ferner müssen im Durchsuchungbeschluss Zweck und Ziel sowie - wie bereits oben erwähnt - das Ausmaß der Durchsuchung genau bezeichnet sein und mindestens annäherungsweise, ggf. in der Form beispielhafter Angaben,die Beweismittel angegeben werden,denen die Durchsuchung gilt.
Ob hier Gegenstände bzw.Erkentnisse,die quasi zufällig im Zuge der Durchsuchung erlangt wurden, verwertet werden können, kann leider abschließend nicht beantwortet werden. Die Rechtsprechung differenziert hier teilweise nach der Schwere der bei der Durchsuchung möglichen Fehler. Auch hier sollten Sie weitere rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Erst nach Einblick in die Ermittlungsakte und der Kenntnis des genauen Vorwurfes kann zu einer etwaigen im schlechsten Fall zu erwartenden Strafe Stellung bezogen werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Im Beschluss steht:
Durchsuchungsbeschluss der gemeinsamen Wohnungen inkl. Nebenraum und des Kfz.
Einen Anwalt habe ich heute morgen beauftragt, und dieser meinte das als Nebenraum Garage oder Kellerraum gemeint wäre. Im Beschluss steht aber nichts von der 2.Wohnung.
Der Beamte hat sogar im Protokoll Apartment geschrieben :-)
Vorgeworfen wird das wir gemeinsam Versandhäuser geschädigt haben sollen und unter falschen Namen sachen bestellt hätten aus den Jahren 2003/2004/2005...Ich wohne aber erst mit meiner Freundin seit Sep 2006 zusammen....
Nachdem die Durchsuchung wohl abgeschlossen ist, sind die
Möglichkeiten, sich gegen die Durchsuchung zur Wehr zu setzen, recht eingeschränkt. Es geht im wesentlichen um die Frage, was in einem etwaigen Verfahren an Erkenntnissen gegen Sie verwertet werden kann. Dies sollten Sie - wie gesagt - nach weiterer Klärung des genauen Sachverhaltes mit Ihrem Anwalt weiter besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr