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Hausdurchsuchung. Darf Polizei das Handy nehmen u. ungelesene SMS-Nachrichten lesen?

31. Mai 2007 16:09 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexis Brudermann

Es gab einen Hausdurchsuchungsbefehl. Darf mir die Polizei mein Handy abnehmen und ungelesene SMS-Nachrichten öffnen und lesen oder braucht Sie dazu einen weiteren Beschluss?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:

Da mir der Inhalt des Hausdurchsuchungsbeschlusses nicht bekannt ist, kann ich nur allgemeine Hinweise geben:

Ich denke, es ist ein weiterer Beschluss notwendig, soweit dieser noch nicht vorliegt.

Beschlagnahmt können nach § 94 Strafprozessordnung (StPO) nur Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sind. Für Unterlagen, die nur auf Datenträgern (Computer usw.) zur Verfügung stehen, muss der Betroffene die entsprechenden Hilfsmittel anbieten.

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts werden die Voraussetzungen wie folgt benannt, unter denen die auf einem Handy gespeicherten Daten ausgewertet werden dürfen, wenn das Handy während einer Hausdurchsuchung sichergestellt wird. Eine Aufzeichnung der im Telefon bzw. auf der SIM-Karte gespeicherten Daten berührt den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses, das Artikel 10 I Grundgesetz schützt. Eingriffe in ein das Grundrecht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, Art. 10 II GG . Diese befindet sich in §§ 100g und 100h StPO , die die Kenntnisnahme von Telekommunikationsverbindungsdaten regeln.

Hiernach können die Telefongesellschaften zur Auskunft über die Verbindungsdaten verpflichtet werden. Voraussetzung ist, dass es um die Ermittlung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht. Außerdem bedarf es eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzug durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann.

Die in §§ 100g , 100h StPO geregelten Schranken dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass in anderer Weise als durch ein an den Telekommunikationsdienstleister gerichtetes Auskunftsverlangen auf Verbindungsdaten des Betroffenen zurückgegriffen wird: "Auch dann gelten die Anforderungen der §§ 100g und 100h StPO . Sind also beim Beschuldigten Verbindungsdaten aufgezeichnet oder gespeichert, etwa in Einzelverbindungsnachweisen der Telefonrechnungen oder in elektronischen Speichern der Kommunikationsgeräte, so darf die Beschlagnahme und Auswertung dieser Datenträger nur unter den Voraussetzungen der §§ 100g und 100h StPO erfolgen. Die Beschlagnahme ist daher auf Ermittlungsverfahren beschränkt, die sich auf Straftaten von erheblicher Bedeutung richten. Sie bedarf eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzug durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, nicht aber der Polizei, ersetzt werden kann."

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können Sie nachlesen im Internet, wenn Sie den nachfolgenden Link in Ihren Browser einlesen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20050204_2bvr030804.html

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung. Oder Sie nutzen die Nachfragefunktion.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Hilfe geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Brudermann
Rechtsanwalt

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