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Hausbau Eintragung in das Grundbuch

| 24. Januar 2023 12:43 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


15:20

Was ist zu beachten wenn ich mit meinem Ehepartner zusammen ein Haus baue und gemeinsam ein Hypothekendarlehen aufnehme. Wir zahlen das Darlehen gemeinsam zurück. Das Grundstück hat mein Mann mit in die Ehe gebracht. Was ist bei der Grundschuldeintragung bzw. beim Grundbucheintrag zu berücksichtigen? Bin ich durch die Ehe so abgesichert (Zugewinn das ich nicht in das Grundbuch eingetragen werden brauche?)

24. Januar 2023 | 13:28

Antwort

von


(43)
Feldmannstraße 26
66119 Saarbrücken
Tel: 0681 9102551
Web: https://www.kanzleiarbeitsrecht.org
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich rate Ihnen dazu, sich im Grundbuch als hälftiger Miteigentümer eintragen zu lassen, wenn Sie schon die Verbindlichkeiten mit übernehmen.

Der Zugewinnausgleichsanspruch würde ihnen im Falle einer Scheidung natürlich auch helfen, da ja der Eigentümer den Vermögenszuwachs in der Ehe erwirtschaftet und dann dies aussgleichen müsste.

Sie müssen aber auch den Erbfall einkalkulieren. So könnte das Haus ja jemand anderem per Testament vererbt werden vom Ehepartner und Sie haben dann nur einen Pflichtteilsanspruch. Das müsste man dann jedenfalls mit einem einem gemeinsamen Testament regeln bzw. verhindern.

Wenn Sie auch schon mit der gesamten Darlehenssumme mithaften, was die Banken ja immer so machen, sollten Sie deshalb meiner Meinung nach auch hälftiges Eigentum am Grundstück und dem zu errichtenden aufstehenden Haus erwerben durch entsprechenden Grundbucheintrag.

Im Falle einer Scheidung haben Sie als Eigentümerin auch ein Besitzrecht = Wohnrecht im Haus grundsätzlich und bei einem beabsichtigten Verkauf durch den Ehepartner ein nicht zu überwindendes Vetorecht. Ohne die Zustimmung aller Eigentümer kann ein Haus nicht verkauft werden.

Eine Alternative wäre ein Ehevertrag abzuschließen, indem Sie sich die Hälfte des Wertes des Hauses im Falle der Trennung zusichern lassen. Aber das läuft dann meistens auf den Verkauf oder gar Versteigerung und Verlust des Hauses hinaus.

Ich rate jedenfalls grundsätzlich dazu, wenn Sie den Hausbau mitfinanzieren, sich auch entsprechend als hälftige Miteigentümerin im Grundbuch eintragen zu lassen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.

Rückfrage vom Fragesteller 24. Januar 2023 | 13:49

Vielen Dank für die Informationen. Bei einer hälftigen Grundbucheintragung (ohne weitere schriftliche Vereinbarungen) würde ich natürlich auch die Hälfte des Grundstücks „geschenkt" bekommen, obwohl mein Mann dieses mit in die Ehe gebracht hat. Wäre es daher auch eine (für beide Seiten faire) Möglichkeit, das Grundstück wie eingebrachtes Eigenkapital zu handhaben und die Eintragung im Grundbuch dahingehend prozentual aufzuteilen (z.B. 30% und 70%). Oder gibt es bei dieser Variante Nachteile, die berücksichtigt werden müssen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2023 | 15:20

Richtig, ihr Mann würde ihnen letztlich die Hälfte des Grundstückes schenken, wenn Sie als Miteigentümerin zu 50 % in das Grundbuch eingetragen werden würden.
Man kann natürlich den Wert des Grundstücks herausrechnen und einen entsprechend geringeren Miteigentumsanteil für Sie eintragen lassen, also wie Sie vorschlagen haben, hier etwa einen 30 % Miteigentumsanteil. Bei Erbengemeinschaften sind Bruchteile sogar dann das Normale.

Man könnte auch einen Ehevertrag auch schließen, für den Fall der Scheidung, dass ihr Mann einen Anspruch auf Erstattung des Grundstückswert erhält, falls Sie sich für 50 % zu 50 % entscheiden.

Sie können natürlich auch grundbuchrechtlich nichts machen, wie ja auch angedacht, wenn ihr Mann Bedenken hat mit einem Grundbucheintrag ( der kostet ja auch Geld).
Im Falle des Scheiterns der Beziehung haben Sie dann einen Zugewinnausgleichsanspruch. Denn dann ist der Wert der Immobilie von ihrem Mann als in der Ehezeit erfolgter Vermögenszuwachs auszugleichen, das Eigentum am Grundstück ( sofern er es nicht wegen der Höhe des Ausgleichsanspruchs verkaufen müsste) verbleibt ihm aber dann.
Letztlich sind viele Varianten möglich. Im Rahmen des hier Leistbaren Forums können diese aber nicht alle und erschöpfend aufgezeigt werden.
Vor- und Nachteile haben aber alle Varianten. Es gibt keinen Königsweg, weil die Zukunft letztlich nicht planbar ist.


Bewertung des Fragestellers 24. Januar 2023 | 16:35

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Sehr schnelle und umfassende Antwort. Nachfrage wurde auch sehr umfangreich beantwortet. Nochmals vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen

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