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Haus vor Eigentumsumschreibung weiterverkaufen

| 21. Mai 2017 11:41 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


17:59

Zusammenfassung

Kann ich ein Haus weiterverkaufen, bevor ich als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen bin?

a, das ist möglich. Sie können das Haus verkaufen, auch wenn die Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch noch aussteht. Wichtig ist, dass eine lückenlose Kette von notariellen Urkunden vorliegt, die den Übergang des Eigentums dokumentiert. Informieren Sie den Notar über den Sachverhalt und legen Sie die Urkunde des Kaufs von Ihrem Bruder vor.

Nach dem Tod meiner Mutter sind mein Bruder und ich kürzlich Erben eines kleinen Häuschens geworden, stehen inzwischen auch als Eigentümer im GB. Das Haus wollen wir verkaufen. Da sich im gegenwärtigen Zstand kein Käufer findet, möchte ich den Anteil meines Bruders abkaufen und die "Braut aufhübschen", bevor ich es selbst zum Verkauf anbiete. Der Kauf mit sofortiger KP-Zahlung an den Bruder erfolgt in den nächsten Tagen. Nun die Frage: Ist es möglich, bereits innerhalb der Frist, die das GBA benötigt, um mich als Alleineigentümer einzutragen, das Haus weiter zu verkaufen? Welche Voraussetzungen müssen mindestens erfüllt sein?
Ansonsten würde das Haus möglicherweise bis zur Eintragung des Käufers ca. ein Jahr ungenutzt bleiben müssen.

21. Mai 2017 | 12:29

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

"Ist es möglich, bereits innerhalb der Frist, die das GBA benötigt, um mich als Alleineigentümer einzutragen, das Haus weiter zu verkaufen? Welche Voraussetzungen müssen mindestens erfüllt sein?"

Das ist ohne weiteres möglich, die Vorgehensweise ist auch in der Praxis gar nicht so selten.

Formaljuristisch ist das kein Problem: Mit dem Grundstückskaufvertrag verpflichten Sie sich gegenüber dem Käufer, diesem das Eigentum und die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück zu verschaffen. Das können Sie auch, da Sie ja aus dem Vertrag mit Ihrem Bruder einen Anspruch gegen diesen auf Übereignung seiner Hälfte an der Immobilie haben.

Besondere Voraussetzungen müssen dafür nicht erfüllt sein. Es muss lediglich beim Grundbuchamt eine lückenlose Kette von notariellen Urkunden vom eingetragenen Eigentümer (also in dem Falle Ihr Bruder und Sie) zum einzutragenden neuen Eigentümer vorliegen.

Teilen Sie dem Notar also im Vorfeld einfach den Sachverhalt mit und legen Sie die notarielle Urkunde zwischen Ihnen und dem Bruder vor. Am einfachsten ist es natürlich, wenn man den anstehenden Kauf bei dem selben Notar beurkunden lässt. Der Notar wird den Sachverhalt dann im neuen Kaufvertrag mit aufführen. Dort ist der aktuelle Grundbuchstand sowieso aufgeführt – und in Ihrem Fall dann auch die Begründung, warum noch Ihr Bruder mit dem Grundbuch steht. So haben Sie auch gegenüber dem Käufer nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Winkler

Rückfrage vom Fragesteller 21. Mai 2017 | 15:20

Mit "lückenloser Kette von notariellen Urkunden" meinen Sie sicher die Kaufverträge und den Nachweis der KP-Zahlung an meinen Bruder.
Interessant wäre noch gewesen zu erfahren, ob die Eintragung einer Auflassungsvormerkung (für mich) einen zeitlichen Gewinn bringt oder gar unnötig ist.
Ansonsten vielen Dank für Ihre sonntägliche Dienstleistung!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Mai 2017 | 17:59

Sehr geehrter Fragesteller,

Zu Ihrer Nachfrage Folgendes:

Mit lückenloser Kette von Urkunden meinte ich genau das.

Eine Auflassungsvormerkung wird normalerweise sofort eingetragen, um den Anspruch des Käufers gegen Eventualitäten zu sichern. In ihrem Fall also, falls Ihr Bruder in der Zwischenzeit an einen anderen verkaufen wollte oder ähnliches. Einen Zeitgewinn sehe ich darin nicht. Die Auflassungsvormerkung müsste Ihr Bruder übrigens auch gesondert bewilligen, falls er das nicht schon im Vertrag gemacht hat. Abgesehen davon wüsste ich auch nicht was nach Kaufpreiszahlung durch Sie einer sofortigen Eintragung noch im Weg stünde. So lange dauert das an und für sich nicht…

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Winkler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. Mai 2017 | 13:12

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Herr Winkler hat sich sogar am Sonntag Zeit genommen, um Frage und Rückfrage zu beantworten. Ich fand die Antwort kompetent und hilfreich. Bleibt zu hoffen, dass der Notar das genauso umsetzt, wie empfohlen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. Mai 2017
5/5,0

Herr Winkler hat sich sogar am Sonntag Zeit genommen, um Frage und Rückfrage zu beantworten. Ich fand die Antwort kompetent und hilfreich. Bleibt zu hoffen, dass der Notar das genauso umsetzt, wie empfohlen.


ANTWORT VON

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