Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1: Wenn ich mich nun offiziell dazu bereiterkläre diese Summe zu bezahlen, kann ich den Gläubiger dann dadurch zur einer Löschungsbewilligung zwingen? Notfalls auch auf dem Klageweg?
Ja. Sie sollten ihm nachweislich (per Einwurf-Einschreiben) anbieten, den geschuldeten Betrag zu zahlen und dann eine Löschungsbewilligung zu erhalten. Stimmt er nicht zu, können Sie ihn auf Erteilung der Löschungsbewilligung Zug- um-Zug gegen Zahlung verklagen.
2: Wenn 1 zutrifft, kann man hier auch aufgrund des Zeitdrucks eine einstweilige Verfügung erwirken?
Nein, nach meinem Dafürhalten nicht: Eine einstweilige Verfügung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Wenn die Löschungsbewilligung durch eine einstweilige Verfügung ersetzt würde, könnte diese verwendet werden, mit der Folge, dass der Gläubiger endgültig schutzlos wäre.
3: Ist der Gläubiger schadensersatzpflichtig, wenn der Kaufvertrag durch sein Verhalten nicht zustande kommen sollte?
Wenn er grundlos die Löschung verweigert, kann eine Schadensersatzpflicht bestehen. Hierzu müssen aber die Einzelheiten geklärt werden. Ggf. muss der Vertrag nicht platzen: U. U. kann ein Teilbetrag des Kaufpreises für die Hypothek hinterlegt werden, bis deren Schicksal geklärt ist. Dies sollten Sie mit dem Notar klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Sehr geehrte Frau Holzapfel,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Das hilft mir schon mal sehr weiter.
Was passiert, wenn der Gläubiger nicht auf mein Schreiben eingeht? Dann kann ich eigentlich nur noch den Weg der Klage gehen, oder?
Zu ihrer Anmerkung mit dem ggfs. doch nicht platzendem Kaufvertrag:
Sie meinen, dass der Notar diese Summe auf dem Notaranderkonto zurückhalten kann?
Muss er dafür aber nicht zu 100% sicher sein, dass eine eventuell stattfindende Klage auch zu meinen Gunsten (also Erhalt der Löschungsbewilligung) ausgeht?
Das gleiche gilt ja mit Sicherheit auch für die Finanzierungsbank der Käufer. Diese würden ja auch erst mal an zweiter Stelle in Abteilung III stehen.
Noch mal vielen Dank für Ihre Antwort. Das hat für etwas Beruhigung auf meiner Seite gesorgt.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ja, wenn Sie keine Antwort erhalten, müssen Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Ob eine Abwicklung über Notaranderkonto möglich ist, muss der Notar beurteilen. Da aber eine Hypothek nur einen Zahlungsanspruch absichert und Sie zur Zahlung bereit sind, halte ich nach Ihrer Schilderung eine Klage für erfolgversprechend. Sollten Sie den Prozess gleichwohl verlieren, kommt eine Rückabwicklung in Betracht.
Dass die Grundschuld des Käufers an rangbereiter Stelle eingetragen wird und später „aufrückt", ist normal.
Möglicherweise reagiert der Gläubiger aber auch bereits auf Ihr Aufforderungsschreiben. Jedenfalls dann, wenn Sie mit Konsequenzen wie Klage und Schadensersatzansprüchen drohen, kommt hoffentlich Bewegung in die Angelegenheit. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, was er außer der Zahlung erreichen will.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel