Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Bürge ist nun in ABT III Nr.2 an Stelle der Bank getreten. Somit wurde also keine Grundschuld mit Brief an den Bürgen (jetzt Gläubiger) abgetreten, so dass die Wirksamkeit der Abtretung von der Eintragung im Grundbuch abhängt. Was soll das für uns bedeuten?)
Das bedeutet nur, dass der Bürge nunmehr – nach der Eintragung ins Grundbuch - der Gläubiger der Grundschuld ist und die Bank nicht mehr. Wichtig ist hier, dass die Forderung durch die Zahlung erloschen ist.
2. Nun ist es so, dass der Gläubiger die Löschungsbewilligung verweigert, da er erst das von ihm entrichtete Geld von den Schuldnern zurückfordert.
Das Problem an der Sache ist, dass die eingetragene Summe im Grundbuch geringer ist, als was der Gläubiger verlangt. Im Grundbuch sind rund 22.000€ in Abt III Nr.2 eingetragen, der Gläubiger verlangt aber 41.000€, so lange wie die Vorbesitzer diesen Betrag nicht bezahlen, erteilt er keine Löschung.
Ob diese Vorgehensweise korrekt ist, hängt von der Frage ab, ob der Schuldner dem Gläubiger persönlich haftet (dann besteht ein Anspruch auf 41.000 €) oder nur „mit der Grundschuld (dann besteht kein Anspruch auf 41.000 €). Das ergibt sich aus dem Vertrag zwischen beiden.
3. Wenn also das geforderte Geld vom Gläubiger von den Schuldnern nicht gezahlt wird, sitzen wir im schlimmsten Fall auf der Straße, wenn wir vom Kaufvertrag zurücktreten oder wie?
Nein, Sie können die Forderung bezahlen gegen die Abtretung der Grundschuld an Sie. Die Eintragung dieser Abtretung ins Grundbuch bedarf es keiner Einwilligung des Eigentümers (=Schuldners). Dann kontaktieren Sie die Eigentümer und erklären eine Minderung des Kaufpreises. Da zu Ihren Gunsten bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, werden die Eigentümer dazu bereit, sonst werden sie nicht zum Geld kommen. Eine andere Alternative wäre, das Grundstück mit der Grundschuld zu erwerben. Da Sie dem Glaubiger nicht persönlich haften (= auf die gesamte Forderung), können Sie nach Zahlung nur von 22.000€ von ihm die Löschung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen