Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Der Ersteher erwirbt mit dem Zuschlag die Gegenstände, auf die sich die Zwangsversteigerung erstreckt hat (§ 90 Abs. 2 ZVG
). Zur Bestimmung des Umfangs der Beschlagnahme gelten gem. § 20 ZVG
die §§ 1120
ff, 93
ff BGB. Hiernach bilden die wesentlichen Bestandteile einer Sache eine einheitliche Sache. Bei einem Grundstück sind die mit dem Boden zusammen hängenden Erzeugnisse des Grundstücks, also in erster Linie die darauf stehenden Gebäude, wesentliche Sachen. Zu den wesentlichen Sachen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Die Heizungsanlage wird von der Rechtsprechung als eine wesentliche Sache im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB
angesehen (vgl. BGH NJW 1953, 1180
, NJW 1970, Sa 895; OLG Hamm BB 1975 S. 156; OLG Köln Rechtspfleger 1970 S. 88). Ein Teppichboden fällt dann unter § 94 Abs. 2 BGB
, wenn er mit dem Untergrund fest verbunden ist (vgl. Moritz JR 1980 S. 55; LG Hamburg NJW 1979 S. 721
). Da bei dem Parkett eine feste Verbindung zu bejahen ist, wird eine wesentliche Sache nach § 94 Abs. 2 BGB
vorliegen. Folglich sind Sie mit Zuschlag Eigentümer sowohl der Heizungsanlage wie auch des Parketts geworden, so dass dem ehemaligen Eigentümer nicht das Recht zusteht, diese Bestandteile nunmehr zu entfernen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
28. August 2006
|
13:07
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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