Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Sie haben das Grundstück mit Einfamilienhaus als Erbe erhalten. Es zählt daher zu Ihrem Anfangsvermögen und fließt nicht in den Zugewinn. Aufgrund der Tatsache, dass das Haus dann in der Ehezeit fertig gestellt wurde, kann gegebenenfalls an Leistungen, die Ihre Frau erbracht hat (z.B. durch Barmittel) ein bestimmter Betrag dem Vermögen Ihrer Frau zuzurechnen. Das Eigentum an dem Haus steht nur Ihnen zu.
2. Wird nun Ihre Frau zu 50% als Eigentümerin eingetragen, vererbt jeder von Ihnen bei seinem Tod 50% des Hauses. Der Pflichtteil sinkt auf Ihrer Seite, und steigt beim Tod Ihrer Frau (da sie vorher keinen Anteil am Haus vererbt hätte). Daneben trägt jeder für den anderen ein Lebenslanges Wohnungsrecht ein. Sie können aber auch ohne Eigentumsübertragung für Ihre Frau ein lebenslanges Wohnungsrecht eintragen lassen. Das hätte allerdings zur Folge, dass der Pflichtteil nach Ihnen ansteigt und die Gefahr besteht, dass im Wege der Zwangsversteigerung das Wohnungsrecht erlischt.
Da es hier um eine sehr vielschichtige Problematik handelt mit einer Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten rate ich Ihnen dringend, sich durch unsere Kanzlei oder einen Kollegen umfassend beraten zu lassen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.