Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Ja, die Herausgabe der Mietverträge und der Daten an den (Haupt-) Vermieter dürften rechtmäßig und erlaubt sein.
Gem. Art. 6 Abs.1 lit f DSGVO
ist die Verarbeitung (hier Weitergabe) rechtmäßig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Interessen der Nutzer am Schutz derer Daten nicht überwiegen. Dies dürfte hier der Fall sein. Der Hauptvermieter hat ein berechtiges Interesse daran, zu erfahren, wer unter welchen Bedingungen und zu welchem Zweck seine Räume nutzt. Ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung des Untermieters ist nicht erkennbar. Sie müssten den Untermieter allerdings darüber informieren, dass diese Daten an den Hauptvermieter übergeben werden.
2. Da es sich um einen Gewerbemietvertrag handelt, für den andere Maßstäbe als für Wohnraum gelten, dürfte die Gefahr einer fristlosen Kündigung tatsächlich bestehen.
§ 543 Abs. 2 Nr.2 BGB
regelt, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung dann vorliegen kann, wenn der Mieter die Mietsache "unbefugt einem Dritten überlässt". Da laut Mietvertrag, die Daten vor Untervermietung übergeben werden müssen und dies als Vorbehalt formuliert ist, liegt i.E. ohne vorherige Übergabe keine Erlaubnis für die Untervermietung vor.
Ich empfehle daher, die Unterlagen fristgemäß weiterzuleiten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte. Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser
Rechtsanwalt
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