Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich muss ein Angeklagter zur Hauptverhandlung erscheinen. In bestimmten Verfahren ist dies nicht erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen, d. h. bei einem zu erwartenden geringen Strafmaß können Sie zur Verpflichtung zum Erscheinen entbunden werden. In diesen Fällen könnten Sie sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Ohne den genauen Tatvorwurf zu kennen, kann ich Ihnen keine spezifische Auskunft geben.
Ich rate Ihnen eine Verlegung beantragen. Wenn Sie dem Gericht darlegen, dass Sie erst spät von der Hauptverhandlung erfahren haben und nun nicht zu dem Termin erscheinen können, weil Sie sich im Ausland befinden, wird dem Antrag eventuell stattgegeben.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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