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Hartz 4, selbstständig, KFZ Erwerb

22. März 2010 14:05 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit Nov. 2007 selbstständig als Handelsvertreterin tätig. Zeitgleich wurde mein Mann nach einem Bandscheibenvorfall arbeitslos.
Mein Umsatz war leider viel geringer, als ich in der Rentablitätsvorschau angegeben habe. Allerdings konnte ich den Umsatz von 2008 zu 2009 um 45% steigern und in den ersten 3 Monaten 2010 nochmal um 65% im Vgl. zu 2009. Es geht also aufwärts,auch wenn dieses Einkommen noch nicht für unseren Lebensunterhalt ausreicht.

Mein größter Kostenfaktor ist das Auto. Da ich mir zur Zeit der Existenzgründung kein eigenes Auto leisten konnte, stellte mir mein Schwager seines für monatlich 450.- zur Verfügung.
Dadurch hatte ich eine risikolose Möglichkeit, ohne langfistige Kreditverträge erstmal anfangen zu können und die Umsatzentwicklung abzuwarten. Das JobCenter war durch meinen Gründungsplan informiert.
Der Umsatz ist gestiegen, mein Mann hat seit Feb.2010 ein festes Arbeitsverhältnis und ich möchte nun ein Auto kaufen.

Ohne die monatliche KFZ Miete wird dann mein Gewinn und das Einkommen von meinem Mann ausreichen, um auf Hartz 4 verzichten zu können.
Laut JobCenter wird ein KFZ Wert von bis zu 7500.- als angemessen betrachtet. Dieser Betrag muß (??) innerhalb 6 Monaten durch die gewerblichen Einnahmen erwirtschaftet werden, also 1250.- pro Monat.
Für mich wird es schwierig sein, diesen Betrag mit meinen Einnahmen zu bestreiten.
Frage:
Wird das Einkommen meines Mannes mit eingerechnet?
Welche Begündungen, Argumente etc. sollte mein Antrag auf KFZ Erwerb UNBEDINGT enthalten?
Kann das JobCenter meinen Antrag ablehnen?

Mit einer Sachbearbeiterin hatte ich, bevor mein Mann Arbeit hatte, ein kurzes Gespräch. Da mein anrechenbares Einkommen gering ist, ca. 400.-(o.KFZ Miete wären es allerdings 850.-) wollte sie mich zur Einstellung meiner Tätigkeit "veranlassen", damit ich mich dem Arbeitsmarkt zur"Verfügung" stellen kann. Ich bin zu 80% hörbehindert und habe 2 Jahre nach einer passenden Arbeit gesucht.

22. März 2010 | 16:06

Antwort

von


(81)
Kaiserring 38
68161 Mannheim
Tel: 0621-40068230
Web: https://www.mannheim-anwalt.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich sind das alles gute Argumente um die Behörde davon zu überzeugen, dass die Anschafftung des Pkw in Ordnung geht.

Der Wegefall der monaltichen Zahlungen an Ihren Bruder sollte entsprechend der Investition in das Auto gegengerechnet werden.

Gerade wegen der vorhandenen Behinderung ist es nicht nachvollziehbar, weshalb man Ihnen die Selbständigkeit verwehren will, um Sie im Arbeitsmarkt unterzubekommen, was nur sehr schwer gelingen wird.

Das Einkommen Ihres Mannes wird auf jeden Fall in die Berechnung des Bedarfes Ihrer Bedarfsgemeinschaft eingerechnet werden, denn mit Ihrem Mann bilden Sie eine solche.


Für Rückfragen stehe ich Ihnen per E-Mail gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß


Rückfrage vom Fragesteller 22. März 2010 | 18:32

Sehr geehrter Herr Sauer,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung!
Nach einem Gespräch mit dem Steuerberater rät er mir das gemietete Fahrzeug zu kaufen, weil ich in letzter Zeit Reparaturen von ca. 2200.- für Kupplung, Bremsscheiben, Getriebe, etc. durchführen mußte. Beim Kauf eines "fremden" Gebrauchtwagens müße ich wieder mit erheblichen Reparaturen rechnen. Das Auto wird wahrscheinlich 8300.- kosten, event. etwas weniger. Allerdings könnte man mir dann leasing unterstellen, da ich das Auto schon 2 Jahre gemietet habe. Leasing wird seines Wissens nicht als notwendige Ausgabe anerkannt.
Ist die Vermutung richtig?
Was kann ich tun, um dieses Auto zu kaufen?
Ich habe keinen Leasingvertrag mit meinem Schwager. Das Auto wurde mir ursprünglich für das 1. Geschäftsjahr zur Verfügung gestellt, in der Annahme, daß ich mir danach ein eigenes Fahrzeug leisten kann.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. März 2010 | 13:22

Sehr geehrte Fragestellerin,

entscheidend ist nicht, was Ihnen unterstellt werden könnte, sondern wie die vertragliche Regelung tatsächlich beabsichtigt war. Entsprechend liegt bei Ihnen Miete vor.

Dies der ARGE gegenüber zu beweisen und darzulegen wird - vorausgesetzt Ihr Schwager bestätigt Ihre Angaben - nicht allzu schwer werden.

Eine Garantie dafür, dass die ARGE keine Nachfragen stellen wird, kann nicht gegeben werden.

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. März 2010 | 13:25

Sehr geehrte Fragestellerin,

entscheidend ist nicht, was Ihnen unterstellt werden könnte, sondern wie die vertragliche Regelung tatsächlich beabsichtigt war. Entsprechend liegt bei Ihnen Miete vor.

Dies der ARGE gegenüber zu beweisen und darzulegen wird - vorausgesetzt Ihr Schwager bestätigt Ihre Angaben - nicht allzu schwer werden.

Eine Garantie dafür, dass die ARGE keine Nachfragen stellen wird, kann nicht gegeben werden.

Mit freundlichem Gruß

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