Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Im vorliegenden Fall wird man davon ausgehen müssen, dass der geschlossene Vertrag wirksam ist, da Sie die Leistungen des Telefonierens und des SMS-Verkehrs nutzen könnten. Die fehlende Rufnummerportierung allein stellt jedenfalls keinen Unwirksamkeitsgrund dar.
Sie könnten ein Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Vertrags haben. Dies setzt jedoch voraus, dass Ihnen die weitere Vertragsdurchführung bei Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Ineressen wegen der fehlenden Portierung unzumutbar ist. Allein das Argument, Sie haben keine Lust, mit einer neuen Nummer zu telefonieren, dürfte leider nicht ausreichen. Sie müssten ausführlicher begründen können, wieso dem so ist.
Das bislang gezahlte Geld können Sie vom Telefonanbieter nicht zurückverlangen, da Ihnen die vertragliche Gegenleistung bereitgestellt worden ist. Allenfalls könnten Sie die anteiligen Kosten für das Jamba-Paket zurückverlangen, sofern hierüber kein Vertrag zustandekam und Sie die Leistung nicht genutzt haben.
Fraglich ist, ob Sie für die entstandenen Kosten den Ebay-Verkäufer in Regress nehmen können. Dies hängt jedoch von weiteren Umständen ab, ob beispielsweise der verkaufte Vertrag in der Gestalt sachmangelhaft war, dass eine Rufnummerportierung überhaupt nicht möglich gewesen wäre, jedoch vom Verkäufer zugesichert wurde. Des weiteren käme es darauf an, ob ein Haftungsausschluss vorliegt und ob dieser wirksam ist.
Sollten Sie an einer umfangreichen Prüfung des Falles Interesse haben, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich weise jedoch darauf hin, dass eine Honorarvereinbarung nach Ihren Vorstellungen unwirksam ist. Nach deutschem Recht sind erfolgsabhängige Honorarvereinbarungen unzulässig. Ein Anwalt wird nach seiner Tätigkeit bezahlt, nicht nach seinem Erfolg.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
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