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Handyvertrag Debitel

28. August 2008 15:15 |
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Beantwortet von

Ich habe mir am 15.12.07 bei eBay einen Handy Tarif gekauft und die Leistungen die mir dort versprochen wurden bis heute nicht erhalten. Nun bucht monatlich „Debitel“ bei mir Geld für einen Tarif ab den ich nicht nutze bzw. den ich so nie wollte.

Dieser Anbieter von eBay hat mir einen Handytarif von Debitel (BASE + 60freiminuten + sms Flat) und Rufnummer Portierung angeboten und mir monatlich die zustande kommenden 35euro wieder auf mein Konto zu erstatten.

Nach mehrmaliger Kontaktaufnahme hat man mir immer versprochen alles zu meiner Zufriedenheit zu klären, jedoch ist nicht viel passiert.
Man hatte mir erst das falsche Formular zukommen lassen, was ich damals nicht wusste, welches ich dann auch ausgefüllt habe. Nachdem mir dann aufgefallen ist das dies mit der Rufnummer Portierung so nicht klappen kann habe ich den Anbieter zur Rede gestellt und er schickte mir das richtige Formular. Dieses habe ich ausgefüllt und nach einer Woche habe ich meine Karte von Debitel erhalten. Jedoch war dort die Rufnummer Portierung nicht durchgeführt worden.
Nun zahle ich für eine Karte monatlich welche ich nicht nutzen Kann/Will weil diese eine neue Nummer hat. Zugleich habt mir der eBay Anbieter auch noch keinen CENT von den Gebühren erstattet.

Und zur Krönung wa noch ein "JAMBA-Paket" dabei, welches auch abgebucht wurde die ersten 2 oder 3 Monate. Nachdem ich DEBITEL angerufen habe, sagten die ich müsse das mit dem eBay Anbieter klären und ich habe das "JAMBA-PAKET" löschen lassen.

Ich habe den Emailverkehr und die Kopie der Vertragsunterlagen.

Hoffentlich können Sie mir in dieser Situation Rechtlich weiterhelfen, den Fall übernehmen und klären.


Habe ich eine Chance dieses Geld wieder zu bekommen? Oder ist eine Fristlose Kündigung möglich?
Auf Anfrage sende ich gerne die Unterlagen per Fax bzw. Brief.


Für einen Positiven Ausgang der Situation und Erstattung meiner bisher geleisteten Zahlungen an Debitel zahle ich 250,- Euro.

Kontakt:
xxx@gmail.com

28. August 2008 | 16:48

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Im vorliegenden Fall wird man davon ausgehen müssen, dass der geschlossene Vertrag wirksam ist, da Sie die Leistungen des Telefonierens und des SMS-Verkehrs nutzen könnten. Die fehlende Rufnummerportierung allein stellt jedenfalls keinen Unwirksamkeitsgrund dar.

Sie könnten ein Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Vertrags haben. Dies setzt jedoch voraus, dass Ihnen die weitere Vertragsdurchführung bei Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Ineressen wegen der fehlenden Portierung unzumutbar ist. Allein das Argument, Sie haben keine Lust, mit einer neuen Nummer zu telefonieren, dürfte leider nicht ausreichen. Sie müssten ausführlicher begründen können, wieso dem so ist.

Das bislang gezahlte Geld können Sie vom Telefonanbieter nicht zurückverlangen, da Ihnen die vertragliche Gegenleistung bereitgestellt worden ist. Allenfalls könnten Sie die anteiligen Kosten für das Jamba-Paket zurückverlangen, sofern hierüber kein Vertrag zustandekam und Sie die Leistung nicht genutzt haben.

Fraglich ist, ob Sie für die entstandenen Kosten den Ebay-Verkäufer in Regress nehmen können. Dies hängt jedoch von weiteren Umständen ab, ob beispielsweise der verkaufte Vertrag in der Gestalt sachmangelhaft war, dass eine Rufnummerportierung überhaupt nicht möglich gewesen wäre, jedoch vom Verkäufer zugesichert wurde. Des weiteren käme es darauf an, ob ein Haftungsausschluss vorliegt und ob dieser wirksam ist.

Sollten Sie an einer umfangreichen Prüfung des Falles Interesse haben, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich weise jedoch darauf hin, dass eine Honorarvereinbarung nach Ihren Vorstellungen unwirksam ist. Nach deutschem Recht sind erfolgsabhängige Honorarvereinbarungen unzulässig. Ein Anwalt wird nach seiner Tätigkeit bezahlt, nicht nach seinem Erfolg.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

ANTWORT VON

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