Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Telefonanbieter hat grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag gemäß § 314 BGB
außerordentlich zu kündigen. Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die meisten Telefonanbieter, so auch Ihrer, regeln innerhalb ihrer AGBs wann ein solch wichtiger Grund vorliegt. Unter anderem dann, wenn Zahlungsverzug vorliegt.
Nach § 314 Abs. 2 BGB
muss vor der Kündigung eine Frist gesetzt werden, um dem Vertragspartner die Gelegenheit zu geben die Zahlung nachzuholen. Wie lang diese Frist sein muss, ist nicht bestimmt. Die Frist sollte jedoch angemessen sein, was sich wiederum aus den Gesamtumständen ergibt. Eine Frist von 7 Tagen kann im Hinblick auf einen dazwischen liegenden Feiertag unangemessen sein. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es sich bereits um die 3. Mahnung handelte. Sie haben also nicht erst durch diese Mahnung von Ihrem Zahlungsverzug erfahren. Dies war Ihnen bereits länger bekannt, so dass diese kurze Frist nicht zu beanstanden ist. Darüber hinaus ging die Mahnung am 29.04., so dass vor dem Feiertag durchaus noch Zeit gewesen wäre zu reagieren. Der Telefonanbieter ist Ihnen auch bereits entgegengekommen. Genügt hätte nämlich eine einmalige Fristsetzung. Dass Sie über das Wochenende weg waren, kann Ihrem Telefonanbieter nicht angelastet werden, da Ihnen die Forderung bekannt war und Sie aufgrund dessen jederzeit mit einer weiteren Mahnung oder anderen Maßnahme rechnen mussten.
Aufgrund des anhaltenden Zahlungsverzuges konnte Ihr Telefonanbieter daher fristlos kündigen.
Da sich die Kündigung allerdings mit Ihrer Zahlung überschnitten hat, sollten Sie den Telefonanbieter kontaktieren. Eventuell ist dieser bereit die Kündigung zurückzunehmen, vor allem im Hinblick darauf, dass die weiteren Rechnungen bisher pünktlich bezahlt wurden.
Sollte der Telefonanbieter die Kündigung aufrechterhalten, sind Sie möglicherweise schadenersatzpflichtig. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn Sie schuldhaft in Verzug geraten sind. Ob dies der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Das hängt davon ab, aus welchem Grund Sie die Rechnung nicht bezahlt haben. Als Schaden kommt die ausgefallenen Grundgebühr bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit sowie eine eventuelle Differenz der Kosten für das Handy in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 06.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Antwort, eine kleine Nachfrage zu folgendem Punkt:
"Nach § 314 Abs. 2 BGB
muss vor der Kündigung eine Frist gesetzt werden, um dem Vertragspartner die Gelegenheit zu geben die Zahlung nachzuholen."
In keinem der Schreiben wurde eine Kündigung angekündigt oder angedroht, zählt die Frist aus der dritten Mahnung den Vorgang an ein Inkassobüro abzugeben dann überhaupt als Frist für § 314 Abs. 2 BGB
?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Eine ausdrückliche Kündigungsandrohung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn für den Schuldner deutlich wird, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht. Das wird bei einer 3. Mahnung, mit Ankündigung den Vorgang an ein Inkassounternehmen abzugeben, anzunehmen sein.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin