Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
§ 32 Abs. 2 des für Sie maßgebenden Schulgesetzes lautet:
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Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und Hausordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.
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Hiernach könnte die Schule grundsätzlich eine solche Anordnung (z.B. Hausordnung) erlassen. In solch einer Hausordnung könnte generell z.B. auch das Verbot der Handynutzung untergebracht sein.
Gemäß § 43 des Schulgesetzes kann eine Hausordnung nur unter Zustimmung der Schulkonferenz für die Schule erlassen werden.
Alternativ hierzu könnte das Handyverbot (im Einzelfall) auch auf § 39 gestützt werden, sofern andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Dem müsste allerdings ein konkreter Anlass zu Grunde liegen. Dies scheint aber nach Ihren Angaben nicht der Fall zu sein, sondern es scheint sich um ein allgemeines Verbot zu handeln.
Ob die Anordnung/Hausordnung an sich, sofern vorhanden, dem Rahmen der Verhältnismäßigkeit entspricht oder anderweitig rechtswidrig sein könnte, kann hier mangels Angaben nicht geklärt werden.
Ohne Vorhandensein einer dieser Grundlagen halte ich ein generelles Handyverbot zumindest für den Bereich des Schulhofes und in den Pausen für fragwürdig.
Sie sollten die Schule bitten, die Grundlage, auf der das Handyverbot ausgesprochen wird. Hiernach kann weiter geprüft werden, ob das Verbot rechtmäßig ist.
Gerne kann ich Ihnen hier bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen helfen. Sollten Sie diese Interessenvertretung wünschen, so kontaktieren Sie mich gerne unter der o.g. Email-Adresse.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben dienlich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
Hinweis: Die rechtliche Beurteilung kann sich durch zurückgehaltene, hinzugefügte oder unvollständige Informationen vollständig ändern. Die vorliegende Beurteilung stellt daher nur eine erste rechtliche Orientierung auf Grund Ihrer gemachten Angaben ohne Prüfung von Unterlagen dar. Sie kann eine vollständige Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
16. Februar 2008
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16:51
Antwort
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